Birgit Malsack-Winkemann (AfD) bei einem Auftritt im Deutschen Bundestag.
Birgit Malsack-Winkemann (AfD) bei einem Auftritt im Deutschen Bundestag. dpa/Bernd von Jutrczenka

In einer Bundestags-Rede hatte sie von „Krankheitserreger-importierenden Migranten“ gesprochen, in einem Social-Media-Post hatte sie mit dem Foto eines toten Kindes Stimmung gegen Corona-Schutzmaßnahmen gemacht. „Erstes Todesopfer durch Maske?“ stand auf ihrem Facebook-Profil zu lesen und: „Schluss mit dem Irrsinn“. Berlins Justizsenatorin Lena Kreck (Linke) verfügte, dass die ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann in den Ruhestand versetzt wird und ihr Richteramt nicht wieder antreten durfte. Doch das Verwaltungsgericht der Hauptstadt pfiff die Senatorin zurück, mit einer bemerkenswerten Begründung.

Der Berliner Senat darf die Richterin und ehemalige AfD-Bundestagsabgeordnete Birgit Malsack-Winkemann nicht in den Ruhestand versetzen. Das Verwaltungsgericht der Hauptstadt wies am Donnerstag einen entsprechenden Antrag der Senatsverwaltung für Justiz zurück. Die 58-Jährige ist AfD-Mitglied und saß von 2017 bis 2021 für die Partei im Bundestag. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Parlament kehrte sie als Zivilrichterin am Landgericht in den Berliner Justizdienst zurück.

Richter sehen keine „schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege“ bei Ex-AfD-Abgeordneter

Aus diesem wollte sie die Senatsverwaltung „im Interesse der Rechtspflege“ in den Ruhestand versetzen. Die Verwaltung begründete dies mit ausgrenzenden Äußerungen der ehemaligen Abgeordneten in Bundestagsdebatten und den sozialen Medien über Geflüchtete.

Eine Versetzung ist laut Richtergesetz jedoch nur möglich, „um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden“. Dies liege hier nicht vor, sagte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier. Eine Versetzung sei nur möglich, wenn die Rechtsprechung des betroffenen Richters oder der Richterin nicht mehr glaubwürdig erscheine. Das Dienstgericht konnte dies laut Tegtmeier „nicht feststellen“.

Malsack-Winkemanns Redebeiträge im Bundestag durften nicht als Begründung herangezogen werden

Die drei Mitglieder des Gerichts kamen zum Ergebnis, dass Malsack-Winkemanns Redebeiträge im Parlament nicht rechtlich verwertet werden dürfen. Der Artikel 46 des Grundgesetzes, wonach Abgeordnete für ihre Äußerungen im Bundestag nicht verfolgt oder zur Verantwortung gezogen werden dürfen, verhindere dies.

Lesen Sie auch: Bericht: Kassenpatienten warten in Berlin bis dreimal so lange auf einen Facharzt wie Privatversicherte! >>

Ihre Social-Media-Posts unter anderem zu Corona, zur US-Wahl und zu Geflüchteten seien darüber hinaus nicht ausreichend, um ihr eine rechtsextremistische Gesinnung nachzuweisen, die eine Versetzung begründen könnte. Zudem reiche auch die AfD-Mitgliedschaft der 68-Jährigen nicht für eine Versetzung aus. Eine Berufung gegen die Entscheidung kann beim Dienstgerichtshof, der am Oberverwaltungsgericht angesiedelt ist, eingereicht werden.