Auch auf den Berliner Weihnachtsmärkten wie hier am Alexanderplatz gilt die Maskenpflicht. Zum ersten Adventswochenende werden die Maßnahmen in der Hauptstadt verschärft.
Auch auf den Berliner Weihnachtsmärkten wie hier am Alexanderplatz gilt die Maskenpflicht. Zum ersten Adventswochenende werden die Maßnahmen in der Hauptstadt verschärft. Gerd Engelsmann

Auf die Berliner kommen zum ersten Adventswochenende härtere Corona-Maßnahmen zu. Der Senat hat die 2G-Regel und die 2G-plus-Regel ausgeweitet, das Leben von Ungeimpften wird noch stärker eingeschränkt. Die Neuerungen treten ab Samstag in Kraft. 2G bedeutet: Nur Geimpfte und Genesene haben Zutritt. Bei 2G plus brauchen Geimpfte und Genesene zusätzlich eine Maske. Wo eine Maske unpraktisch ist, soll stattdessen ein Negativtest verlangt werden. Ausgenommen von 2G plus sind Kinder unter 18 Jahren.

2G plus und 2G gelten nicht für Geschäfte des täglichen Bedarfs. Hier gilt weiterhin nur die Maskenpflicht. Auch Ungeimpfte haben weiterhin Zutritt.

Auf Weihnachtsmärkten soll das Tragen einer Maske immer verpflichtend sein, auch im Freien. Wenn es irgendwie geht, soll auf Weihnachtsmärkten 2G mit Maske gelten, heißt es aus Senatskreisen. Pflicht ist 2G aber nicht.

In Berliner Fußballstadien sollen ab 1. Dezember die 2G-Regel und eine Maskenpflicht gelten. Es gibt dann die Obergrenze: 50 Prozent der Kapazität plus 5000 Zuschauer. Für das Heimspiel von Hertha BSC gegen den FC Augsburg am Samstag hat der Senat diese Regelung vorgezogen. 39.738 Fans sind dann zugelassen – mit 2G und Maske.

Der Überblick für Berlin

Wo in Berlin ab Sonnabend 2G gilt

  • Beim Shoppen in den Geschäften. Zusätzlich soll eine Maske getragen werden.
  • In den Fitnessstudios
  • In Hotels und Ferienwohnungen
  • Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen.
  • Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.
  • Wenn möglich, auf Weihnachtsmärkten.
  • In Fußballstadien, aber ab 1. Dezember.
  • In Schwimmhallen

Wo in Berlin ab Sonnabend 2G plus gilt

  • Grundsätzlich besteht zukünftig bei der 2G-Bedingung Maskenpflicht.
  • Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Masken- oder Testpflicht. Das zählen auch der Friseur und die Kosmetik, aber auch sexuelle Dienstleistungen.
  • In der Innengastronomie gilt weiterhin 2G und die Maskenpflicht wie bisher. Ein negativer Testergebnis wird beim Besuch eines Restaurants vorerst nicht nötig.
  • In Theatern, Galerien, Kinos, Konzerthäusern und Museen. In der Regel ist die Maske Pflicht.
  • Im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen besteht nach Wahl des Verantwortlichen Abstandsgebot oder Testpflicht.
  • In Tanzclubs und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen besteht eine Testpflicht und eine Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes.

Wo etwas anderes gilt

  • Am Arbeitsplatz gilt 3G und Maskenpflicht schon ab Mittwoch.
  • In Geschäften des täglichen Bedarf gilt nur die Maskenpflicht. Im ÖPNV gilt seit Mittwoch 3G.
  • In Gottesdiensten gilt nur Maskenpflicht.

Was ist mit Großveranstaltungen?

  • Hertha BSC und Union Berlin dürfen ihre Stadien nur noch zu 50 Prozent plus 5000 Gäste füllen. Das heißt für die Alte Försterei 16.000 Fans und für das Olympiastadion rund 40.000 Fans ab 1. Dezember. Es gilt 2G. Für Veranstaltungen, die ohne Corona mit bis zu 5000 Teilnehmern stattfinden würden, gilt die Obergrenze von 1000 Personen. Im Freien liegt die Grenze bei 2000 Personen.

Maskenpflicht für Treffen und Testpflicht im Krankenhaus und in der Kita

Bei privaten und öffentlichen Zusammenkünften muss laut dem Beschlusspapier eine Maske getragen werden, wo kein Abstand eingehalten werden kann. Auch in Warteschlagen im Freien soll die Maskenpflicht gelten. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind dort nur Kinder unter sechs Jahren. Kinder zwischen sechs und 14 können auf eine medizinische Maske ausweichen.

Darüber hinaus wird die Testpflicht ausgeweitet: Besucher im Krankenhaus müssen sich immer testen lassen und Maske tragen – unabhängig von ihrem Impfstatuts. Schülerinnen und Schüler müssen sich weiterhin dreimal die Woche testen. Kita-Kinder müssen ab dem 1. Dezember verpflichtend zweimal die Woche von den Eltern getestet werden. Erst zweimal pro Woche, später mit einem Lolli-Test dreimal pro Woche.