Wer vom vorigen Jahr noch Urlaub übrig hat, muss ihn jetzt nehmen Achtung: Ende März "verjähren" die alten ungenutzten Urlaubsansprüche

Nur nichts verschenken!

BK
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Klar und unmissverständlich, in vielen Firmen aber von Chefs wie Mitarbeitern gleichermaßen missachtet: das Bundesurlaubsgesetz. Das sagt nämlich ganz eindeutig: Der Urlaub muss in dem Jahr genommen werden, für den er vorgesehen ist.Dennoch: Ist im Betrieb Not am Mann, sehen es die Chefs ganz gerne, wenn Mitarbeiter ihren Urlaub "aufsparen" um vielleicht im Jahr darauf mal eine längere Reise anzutreten. Doch das ist eigentlich unzulässig. Nur in "begründeten Ausnahmen" darf der Urlaubsanspruch ins neue Jahr mitgenommen werden. Und dann müssen die restlichen Urlaubstage bis zum 31. März verbraucht sein, sind ansonsten verfallen, werden auch nicht ausgezahlt.Nur in wenigen Branchen gibt es einen tariflich vereinbarten späteren Urlaubs-Verfallstermin. Für alle übrigen Arbeitnehmer heißt es: Jetzt schnell den Urlaub nehmen. Sonst hat man der Firma seine freien Tage geschenkt. Die einzige Ausnahme, die der Europäische Gerichtshof gegen die bis dahin vorherrschende deutsche Rechtsprechung dann doch erlaubte: Kann ein Mitarbeiter wegen Erkrankung seinen Resturlaub nicht in der verbleibenden Frist antreten, verlängert sich der Urlaubsanspruch (Az. C 350/06).Und was ist mit den Urlaubslisten für das laufende Jahr, die jetzt in den meisten Betrieben umlaufen, in die jeder Mitarbeiter seine Ferientermine eintragen soll? Da gilt: Der Arbeitnehmer selbst äußert zunächst einmal nur Wünsche - doch ob die Wirklichkeit werden, hängt von der Genehmigung durch die Firma ab. Andererseits: Auch ein Arbeitnehmer kann "aus dringenden persönlichen Gründen" seine Urlaubspläne durchaus auch noch ändern.Sicher ist beim Urlaub aber: Hat man ihn erst einmal angetreten, darf man ihn zu Ende bringen, egal, was in der Firma passiert. Das Bundesarbeitsgericht nämlich: Ein vorzeitiger Rückruf durch den Chef ist unzulässig, selbst dann, wenn der Mitarbeiter vorher dem Chef eine Rückrufmöglichkeit zugebilligt haben sollte (Az. 0 AZR 405/99).------------------------------

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