Rund 88 Prozent aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer bekamen nach Abgabe ihrer Steuererklärung vom Fiskus Geld zurück, im Durchschnitt immerhin über 820 Euro. Das zumindest sagen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes.Danach ist es also durchaus lohnend, sich möglichst zeitig in den Papierkrieg zu stürzen. Wer generell zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung selbst anfertigt, dabei auch noch mögliche "Verluste" anerkannt haben möchte. muss der Erklärung bis zum 31. Mai abgegeben haben. Man kann per Antrag die Frist allerdings auch verlängern lassen, und wer seine Erklärung vom Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein ausfüllen lässt, hat bis zum 31. Dezember Zeit, doch generell sollte man dabei Regel beherzigen: Je eher man seine Steuererklärung abgibt, desto eher darf man auch mit seiner Erstattung rechnen.Man muss für Steuererklärung auch nicht die ganze Formularflut, die in den Bürger- und Finanzämtern ausliegt, mitnehmen, sich nicht jeden Vordruck aus dem Internet herunterladen. Außer dem so genannten Mantel mit den allgemeinen Angaben benötigen die meisten Arbeitnehmer in jedem Fall nur noch die Anlage "N", auf der sie die Angaben zu ihren Arbeitslohn machen, absetzbare Werbungskosten angeben und gegebenenfalls die Arbeitnehmersparzulage beantragen. Unverzichtbar für die steuerpflichtigen Rentner: die Anlage "R".Wer einen Riestervertrag hat, sollte die Anlage "AV" ausfüllen. Unter Umständen kann neben der Zulage noch ein Sonderausgabenabzug in Frage kommen. Diesen beantragt man mit der Anlage "AV". Eltern füllen darüber hinaus natürlich noch die Anlage "Kind" aus.Nicht minder wichtig wie die korrekt ausgefüllten Formulare sind aber die Belege über die Ausgaben, die man gerne von der Steuer absetzen möchte, also die Quittungen, die man im Lauf des Jahres gesammelt hat.Das betrifft etwa die Handwerkerrechnung: Bis zu 1200 Euro können Haus- und Wohnungseigentümer für geleistete Reparaturarbeiten nämlich von der Steuer absetzen. Auch die Rechnungen für Arzneimittel-Zuzahlungen können sich, sofern sie nicht von der Krankenkasse erstattet wurden, steuerbegünstigend auswirken. Und schließlich betrifft das den Beleg über die steuerlich absetzbaren Gewerkschaftsbeiträge. Wer etwa die Bestätigung seiner Gewerkschaft über den geleisteten Jahresbeitrag noch nicht automatisch erhalten hat, sollte deshalb jetzt nachfragen, denn: Ohne Belege muss das Finanzamt gar nichts anerkennen.------------------------------BU: Der Papierkrieg macht zwar Arbeit, lohnt sich aber meist...
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