Die Schlafhaube an der Ampel, der Reindrängler vor der Baustelle, der freche Spurwechsler, der einen zum Bremsen zwingt – im Straßenverkehr hätte man oft Grund, dem andern mit der Hupe eins reinzudrücken. Nur: Erlaubt ist dieses Maßregeln praktisch nie.
Der Gesetzgeber kennt für die Hupe nämlich genau zwei Situationen. Paragraf 16 der Straßenverkehrsordnung erlaubt das Schallzeichen, wenn man sich oder andere gefährdet sieht – und außerorts, um den eigenen Überholvorgang anzukündigen. Das war’s. Den verpennten Vordermann an der grünen Ampel wachzuhupen, steht nicht auf der Liste.
Wer ohne einen der beiden erlaubten Gründe hupt, etwa um einen Bekannten am Straßenrand zu grüßen oder zum Abschied nach dem Verwandtenbesuch, riskiert ein Verwarngeld von 5 Euro. Belästigt man andere durchs Hupen, können auch 10 Euro fällig werden.
Wann darf man hupen – und wann nicht?
Was sind Gefahrensituationen, bei denen auf die Hupe, offiziell Schallzeichen genannt, gedrückt werden darf?
Zum Beispiel, wenn das Auto neben einem plötzlich und gefährlich knapp die Spur wechselt und man mit der Hupe auf sich aufmerksam macht.
Wenn durch eine genommene Vorfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sein könnten.
Wenn ein Auto bei laufendem Verkehr so ausgeparkt wird, dass es dadurch zu einem Unfall kommen könnte.
Darüber hinaus ist das Schallzeichen außerorts beim Überholen zulässig – um dem vorausfahrenden Fahrer die Überholabsicht zu signalisieren. Das ist aber keine Pflicht und wird in Deutschland auch kaum gemacht.
Hochzeit, WM-Sieg, Hupkonzert – wie streng ist die Polizei?
Auch wenn die Freude groß ist: Hupkonzert beim Autokorso zum Beispiel bei WM-Erfolgen ist nicht erlaubt. Allerdings drückt die Polizei da fast immer ein Auge zu.
© Andreas Arnold
Und wie sieht es bei Feiern aus? Hochzeit oder WM-Sieg – kein Autokorso ohne Hupkonzert. Das ist streng genommen verboten, und zwar gleich doppelt: Neben Paragraf 16 greift innerorts auch Paragraf 30 der StVO, der unnötigen Lärm und unnützes Hin- und Herfahren untersagt.
In der Praxis drücken Polizeibeamte hier allerdings oftmals ein Auge zu. Der Grund ist das sogenannte Opportunitätsprinzip: Ob eine solche Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, liegt im Ermessen der Behörde – und die zeigt sich bei Hochzeiten und Fußballfesten meist großzügig, solange niemand gefährdet wird.
Wer es übertreibt, hat allerdings einen eigenen Eintrag im Bußgeldkatalog verdient – wörtlich: Schallzeichen, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen, sind gesondert erfasst und werden mit 10 Euro geahndet. Im Amtsdeutsch klingt das Hupkonzert dann so: „Sie gaben Schallzeichen ab, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestanden.“
Wann aus dem Hupen eine Straftat wird
Richtig teuer wird es, wenn das Hupen nicht mehr warnt, sondern Druck macht. Wer dem Vordermann dicht auffährt und dabei ununterbrochen auf die Hupe drückt, riskiert eine Anzeige wegen Nötigung. Kommt es zur Verurteilung, drohen weit mehr als 10 Euro – nämlich eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg und im Extremfall ein Fahrverbot.
Was gilt für die Lichthupe?
Und die Lichthupe? Für die gilt dasselbe. Paragraf 16 behandelt Schall- und Leuchtzeichen gleich: erlaubt bei Gefahr, erlaubt beim Überholen außerorts – sonst nicht. Innerorts ist also auch der kurze Fernlicht-Blitz vor dem Überholen verboten.
Auch wenn es nett gemeint ist. Wer einen Wartenden per Lichthupe in die Einfahrt winkt, gewährt einen Vorrang, den die StVO gar nicht kennt. Und das Zeichen ist mehrdeutig: Der andere kann es auch als Warnung lesen – im schlimmsten Fall kracht es.
Tabu ist natürlich auch das Warnen vor der Radarfalle. Ein Blitzer ist keine Gefahr im Sinne des Gesetzes.
Und die Kosten? Die gleichen wie bei der Hupe: 5 Euro. Wer andere per Lichthupe belästigt oder blendet, zahlt 10 Euro.
Die Regeln fürs Hupen kurz zusammengefasst
Hupen – die Regeln auf einen Blick
- Gefahr für sich oder andere: erlaubt – das ist der klassische Fall des Paragrafen 16
- Überholen außerorts ankündigen: erlaubt, aber keine Pflicht
- Überholen innerorts ankündigen: verboten – 5 Euro
- Die Schlafmütze an der grünen Ampel wecken: verboten – 5 Euro
- Einen Bekannten am Straßenrand grüßen: verboten – 5 Euro
- Andere durch Hupen belästigen: verboten – 10 Euro
- Hupkonzert im Hochzeitskorso: verboten, wird aber meist geduldet – 10 Euro
- Lichthupe, um Vorrang zu gewähren: verboten – 5 Euro
- Lichthupe als Blitzerwarnung: verboten – 5 Euro
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