Die Samenbank müsse Auskunft über alle relevanten Daten wie Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Spende erteilen, hieß es in dem am Montag veröffentlichten Urteil. Es ist aber noch nicht rechtskräftig (Amtsgericht Wedding, Aktenzeichen 13 C 259/16, Urteil vom 27. April 2017). Die rechtlichen Eltern hatten sowohl in eigenem Namen als auch im Namen des minderjährigen Kindes geklagt.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt
Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiege die ebenfalls geschützten Interessen der Samenbank, hieß es im Urteil. Zwar habe der Spender das Recht auf informelle Selbstbestimmung, andererseits habe er sich bewusst an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage dafür soziale und ethische Verantwortung.
Die Eltern hatten zunächst mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf verzichtet, dass sie die Identität des Spenders erfahren. Das Kind wurde am 20. Dezember 2008 geboren.
Laut Gericht ist ein Mindestalter für Informationen aus der Samenbank nicht erforderlich. Die Eltern könnten in eigener Verantwortung entscheiden, wann und wie sie das Kind über die Herkunft informieren. (dpa)
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