Ketten-Unfall-ÄrgerWer trotz eigener umsichtiger Fahrweise in einen Ketten-Verkehrsunfall hineingezogen wird, muss nicht einzeln mit den eigentlichen Unfallver-ursachern umständlich Quotenanteile abrechnen. Will ein Autofahrer nachvollziehbar die Unfallstelle absichern, kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Az. VI - ZR 286/09
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