Installiert ein Arbeitgeber im Eingangsbereich seiner Firma eine Videokamera, die aber auch noch den Arbeitsplatz einer Angestellten erfasst, verstößt er gegen das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiterin. Auch der Umstand, dass die Kamera nur zeitweise in Betrieb ist, milderte nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes diese "hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts" nicht. Die Richter: Schon die Unsicherheit darüber, ob die Kamera nun aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt. Die 15 000 Euro Schmerzensgeld, die die Frau gefordert hatte, billigten ihr die Richter zwar nicht zu, aber 7000 muss der Chef nun schon zahlen. Das Gericht: Ohne Entschädigung blieben solche Verletzungen der Würde des Menschen ungesühnt (Az. 7 Sa 1586/09).ARD-und ZDF-Rechtsexperte Wolfgang Büser gibt jeden Mittwoch im Berliner KURIER Tipps zu aktuellen Fragen.
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