Und wie Gerichte über Kinder-Lärm und Krach durch Bauarbeiten urteilten

Wenn der Nachbar schnarcht ...

BK
Lesezeit 2 Min

Mieter müssen Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung ertragen. Eine Kündigung des Mietvertrages aus diesem Grund ist nicht durchsetzbar. Das entschied jetzt das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 5898/08). Was müssen Mieter eigentlich sonst noch dulden und was nicht?Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin eine Altbauwohnung mit dem Zusatz in "ruhiger Lage" im Internet angeboten.Doch nach Einzug stellte der Mieter fest, dass er den Nachbarn schnarchen hört und kündigte die Wohnung wieder. Außerdem wollte er von der Vermieterin die Kosten für den Umzug erstattet bekommen.Doch die Richter wiesen die Klage ab. Begründung: Ein Mieter kann nicht verlangen, dass bei Altbauwohnungen mit geringem Schallschutz keine Geräusche aus den Nachbarwohnungen zu ihm dringen.Der Zusatz in "ruhiger Lage" im Inserat bezog sich zudem auf die äußere Umgebung der Wohnung, wie auf den Straßenlärm. Aussagen über Geräuschquellen im Haus sind damit nicht getroffen worden.Auch normalen Kinderlärm wie Schreien, Weinen, Lachen und Getrampel müssen Nachbarn hinnehmen (AG Trier, Az.: 5 C 194/00 WM 2001, 237).Das gilt auch für laute Ermahnungen der Eltern. Allerdings sind die angehalten, dafür zu sorgen, dass die Kinder die Ruhezeiten einhalten (AG Oberhausen, Az.: 32 C 608/00 WM 2001, 464).Aber: Finden im Haus Bauarbeiten statt (zum Beispiel ein Dachgeschossausbau, der mit starker Lärmbelästigung einhergeht) kann die Miete bis zu 80 Prozent gemindert werden (LG Hamburg, Az.: 307 S 135/95).Auch lautes Liebesgestöhn vom Nachbarn, das so laut ist, dass andere aufwachen, muss man nicht dulden. Dem Paar kann sogar ein Ordnungsgeld drohen (AG Regensburg, Az.: 18 11 C 766/94).------------------------------

Ihre Meinung interessiert uns. Feedback zu diesem Beitrag senden Sie bitte an leser-bk@berlinerverlag.com