Teilzeit-Wunsch hat Vorrang

Eltern im Beruf

BK
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Will ein Vater oder eine Mutter nach der Elternzeit in den Job zurück, künftig aber nicht mehr voll, sondern nur noch in Teilzeit arbeiten, muss die Firma diesen Wunsch berücksichtigen. Nur, wenn das Unternehmen "dringende betriebliche Gründe" dafür benennen kann, darf es die Forderung nach einer Teilzeitarbeit verweigern. Grundsätzlich hat der Teilzeit-Wunsch aber Vorrang. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 72/09).

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