In der Politik bedeuten unangebrachte NS-Vergleiche meist das Aus - und auch am Arbeitsplatz begründen sie einen sofortigen Rauswurf. Das Hessische Landesarbeitsgericht: Vergleicht ein Arbeitnehmer die Zustände am Arbeitsplatz mit denen im "Dritten Reich", so darf ihm auch nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden. Im konkreten Fall erhielt ein Mann zunächst eine ordentliche Kündigung, und es kam zum Kündigungsschutzprozess. Vor Gericht ließ er sich dann gegenüber dem Chef zu der Aussage verleiten, er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er sich, als Mitarbeiter vor, wie im "Dritten Reich". Die Richter dazu: Derart grobe Beleidigungen seien ein Grund für "fristlos", zumal sie "auch eine Verharmlosung des NS-Systems und eine Verhöhnung seiner Opfer" darstellen (Az. 3 Sa 243/10).* ARD-und ZDF-Rechtsexperte Wolfgang Büser gibt jeden Mittwoch im Berliner KURIER Tipps zu aktuellen Fragen.
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