Endlich einen Parkplatz gefunden, Münze in den Automaten – und nichts passiert. Auch die Karte wird abgewiesen. Man hat es eilig. Reicht jetzt die Parkscheibe? Ja, das ist erlaubt, aber nicht einfach so.
Parkautomat defekt – was sagt das Gesetz?
Paragraf 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt den Fall in zwei Sätzen: Ist ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden, und zwar mit Parkscheibe. Kostenlos parken ist in dem Fall also möglich – zeitlich unbegrenzt parken nicht.
Aber! Gleich zur Parkscheibe greifen darf man nicht. Man muss sich umsehen, ob in der Nähe ein zweiter Automat derselben Parkzone arbeitet. Ist das der Fall, muss man dort lösen – die Parkscheibe gilt dann nicht.
Im Gesetz findet sich diese Suchpflicht zwar nicht, Juristen bezeichnen sie als ungeschriebene Voraussetzung: Sie ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Die Parkgebühr soll knappen Platz verteilen, und dieser Zweck entfällt nicht, weil ein einzelnes Gerät streikt.
Was hat es mit der 150-Meter-Regel auf sich?
Wie weit man laufen muss, legt kein Gesetz fest. Der ADAC nennt einen Radius von rund 150 Metern als vertretbar, Club-Jurist Klaus Heimgärtner schränkt aber selbst ein: Es sei ein Richtwert, jedes Gericht könne die Sache anders sehen. Ein Aktenzeichen nennt der Club dazu nicht.
Ein Stück weit laufen, um einen funktionierenden Parkscheinautomaten zu finden, empfiehlt sich allein deshalb, weil es sonst teuer werden kann. 20 bis 40 Euro Verwarnungsgeld, gestaffelt nach Parkdauer.
Ist der Parkautomat wirklich kaputt?
Nicht jede Störung zählt als Defekt. Ein Autofahrer in Gelsenkirchen hatte nur ein 50-Cent-Stück und Scheine dabei, der Automat verweigerte die Münze – das Gerät selbst arbeitete jedoch einwandfrei. Der Fahrer wurde zu einem Bußgeld verdonnert.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Geldbuße und verlangte, so viele Versuche mit verschiedenen Münzen zu machen, bis ein Ticket kommt (Az. 3 Ss OWi 576/05). Falsches Kleingeld ist das Problem des Fahrers, nicht der Stadt.
Auch die Park-App hilft nicht weiter, wenn sie ausfällt. Die StVO befreit vom Automaten nur, solange die elektronische Alternative funktioniert – fällt sie aus, ist der nächste Automat wieder Pflicht.
Ist der Parkscheinautomat defekt, sollte man die Störung melden.
© Michael Bihlmayer / Imago
Auf dem Supermarktparkplatz gilt etwas anderes
Kundenparkplätze von Supermärkten, Baumärkten und Einkaufszentren sind Privatgrund. Wer dort abstellt, schließt nach Darstellung der ADAC-Juristen einen Vertrag mit dem Betreiber und akzeptiert die Bedingungen, die auf den Schildern an der Einfahrt stehen.
Fällig wird bei Verstößen kein Verwarnungsgeld, sondern eine Vertragsstrafe: meist 15 bis 30 Euro, teils 50 bis 60. Kassiert wird von privaten Firmen, nicht vom Ordnungsamt.
Ein Suchradius spielt dort keine Rolle. Maßgeblich ist allein, was auf dem Schild steht – und das lohnt sich zu lesen, bevor man sein Auto abstellt.
Was tun bei defekten Parkautomaten auf einen Blick
Erst suchen, dann Parkscheibe. Steht in Sichtweite oder ein Stück die Straße hinunter ein zweiter Automat derselben Parkzone, lösen Sie dort. Ein Ticket aus einer billigeren Nachbarzone gilt nicht.
Parkscheibe korrekt einstellen. Blau-weiß, von außen gut lesbar, Zeiger auf den nächsten Strich bei halb oder voll: Wer um 16.05 Uhr ankommt, stellt auf 16.30 Uhr. Die Scheibe zeigt die Ankunft an, nicht das Parkende – wie lange Sie bleiben dürfen, sagt das Schild. Ein handgeschriebener Zettel ist kein Ersatz und kostet mindestens 20 Euro.
Höchstparkdauer beachten. Kostenlos heißt nicht unbegrenzt. Es gilt die ausgeschilderte Maximalzeit.
Defekt fotografieren. Automatennummer und Display aufs Handy. Nachweisen muss den Verstoß zwar die Behörde – aber ohne Beleg steht Ihre Aussage Wochen später allein da.
Störung melden. Auf den meisten Automaten steht eine Nummer. Die Meldung ist aktenkundig.
Supermarktparkplatz: Schild lesen. Dort gilt Vertragsrecht, kein Bußgeldkatalog.
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