Nacht- und Sonntag-Zuschlag zählt immer als Einkommen

Hartz-IV-Aufstocker

BK
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Wer als Geringverdiener ergänzende Hartz-IV-Leistungen und vom Arbeitgeber Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertage bekommt, muss sich diesen Zusatzverdienst als Einkommen anrechnen lassen. Das hat das Bundessozialgericht entscheiden (Az.: B 4 AS 89/09 R). Damit wies das BGS die Klage eines Wachmanns aus Sachsen ab.Der Mann war der Meinung, dass die Zuschläge zweckbestimmte Leistungen seien, die bei Hartz IV nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Doch das BSG konnte aus den steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften keinen "bestimmten Zweck" erkennen - außer den, dass der Arbeitnehmer für ungünstigere Arbeitszeiten höher bezahlt wird.

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