Steigt etwa bei einem zum Unterhalt verpflichteten Vater das Einkommen, erhöht sich natürlich auch der Unterhaltsanspruch der Kinder. Und wenn die Kinder - bzw. die Mutter als deren rechtliche Vertreterin - diesen Unterhalt vom Gericht feststellen lassen müssen, gelten die dort festgelegten neuen Sätze auch rückwirkend, muss der Vater also unter Umständen noch kräftig nachzahlen.Allerdings: Die neuen Sätze gelten dabei nur bis zu dem Zeitpunkt zurück, an dem der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert worden war, den Unterhaltsberechtigten sein aktuelles Einkommen offen zu legen, entschied nun das Oberlandesgericht Naumburg. Für die Monate, in denen er seine Gehaltserhöhung genoss, ohne dass die Unterhaltsberechtigten einen Verdacht schöpften und ihre Rechte geltend machen, muss er auch nichts nachzahlen (Az. 3 UF 9/09).
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