Ein Mietvertrag darf den Mieter nicht länger als maximal vier Jahre binden. So ist es seit langem geregelt. Nun stellte der Bundesgerichtshof klar: Das durchaus im Vertrag mögliche befristete Kündigungsverbot darf auch nicht durch Tricks verlängert werden. Unzulässig ist z. B., die Frist erst vom Einzug des Mieters an laufen zu lassen. Richtig: Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Mieter den Vertrag unterschreibt, nicht am Tag des Auszugs. Und: Der Mieter darf den Vertrag so kündigen, dass er bei drei Monaten Kündigungsfrist nach vier Jahren wirklich ausziehen kann (Az. VIII ZR 86/10).
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