Zu Hause in Karow bei ihrer Familie hatte das Transportunternehmen das Paket abgegeben. Internethändler Amazon blieb bei der Meinung, dass das Handy darin gewesen sei. Der Kaufpreis von knapp achthundert Euro war aber bereits vom Konto abgebucht worden. Es nützte auch nichts, dass Zahei Strafanzeige wegen Diebstahls bei der Polizei erstattet hatte.
Bezahlung erst nach Zustellung
Bezahlt werden muss, wenn die Ware da ist, legt die Internetseite verbraucherzentrale.de dar. Aber: „Das Versandunternehmen darf den Kaufpreis erst dann fordern, wenn die Ware den Empfänger nachweislich erreicht hat.“
Felix Meinl, Volljurist und Rechtsberater bei der Verbraucherzentrale Berlin, verweist darauf, „dass dies aber nur bei Verbrauchsgüterkäufen so ist. Das sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Normalerweise genügt es nämlich, wenn der Versender der Ware nachweisen kann, diese dem Transportunternehmen übergeben zu haben. Vorsicht ist daher geboten, wenn auf Plattformen wie Ebay Ware nicht von Unternehmern, sondern Privatpersonen angeboten wird. Dann muss der Käufer die Ware auch bezahlen, wenn sie nie ankam. Im Zweifel kann er in so einem Fall Schadensersatz vom Transportunternehmen fordern.“
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Verbraucherzentrale.de ergänzt: „Nicht auf Ihre Kappe nehmen müssen Sie dagegen Fehler des Zustellers. Stellt der die Sendung vor Ihrer Haustür ab und wird sie gestohlen oder händigt er sie einem Hausbewohner aus, den Sie nicht zum Empfang bevollmächtigt haben, geht der Verlust der Ware auf das Konto des Verkäufers.“
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