Das war immer die Standard-Ausrede, mit der Werbefirmen und Callcenter ihre störenden und eigentlich verbotenen Werbeanrufe bei Verbrauchern rechtfertigen: Der Kunde hat doch seine Einwilligung für solche Anrufe erteilt.Doch diese Einwilligung, wenn es sie überhaupt gab, sah meistens so aus: Ein Verbraucher nimmt an einem Gewinnspiel teil, schließt einen Mobilfunk- oder anderen Vertrag ab, setzt dabei einfach bei jedem Feld des Formulars ein Häkchen. Auf die Schnelle übersehen hat er dabei, was da von ihm angekreuzt wurde: "Ich möchte auch telefonisch über neue Angebote informiert werden."Jetzt stellte der Bundesgerichtshof klar: Ein leichtfertig oder versehentlich gesetztes Häkchen ist keine Einwilligung im Sinne des Verbraucherschutzes. Gerichtet hatte sich dieses aktuelle Urteil dabei ausgerechnet auch noch gegen eine gesetzliche Krankenkasse.Darum war es in dem Verfahren gegangen: Die Krankenkasse hatte sich der Verbraucherzentrale gegenüber verpflichtet, keine unzulässigen Werbeanrufe mehr durchzuführen, sollte bei Zuwiderhandlung jeweils 5000 Euro Strafe zahlen.Doch dann rief ein Callcenter wieder im Auftrag der Krankenkasse bei Kunden an, wollte die werben. Die Krankenkasse zu ihrer Verteidigung: Die Angerufenen hätten an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen, dabei mit einem Häkchen an der entsprechenden Stelle des Formulars ihr Einverständnis erklärt. Und außerdem: Unmittelbar nach ihrer Teilnahme an dem Gewinnspiel seien die beiden Verbraucher, für die die Verbraucherschutzzentrale nun die Klage führte, darüber per Bestätigungs-E-Mail informiert worden. Der Bundesgerichtshof: All das beweist nicht, dass die Kunden "ausdrücklich" ihr Einverständnis gegeben haben, von Callcentern zu Werbezwecken angerufen zu werden. Und nur mit einer solchen "ausdrücklichen" Erlaubnis wären die Anrufe erlaubt gewesen. Die Krankenkasse muss 10 000 Euro an den Verbraucherschutz zahlen (Az. I ZR 164/09).------------------------------
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