Kann ich den stinkenden Schrank reklamieren?

Ihre Rechte als Verbraucher

BK
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Schimmel in der Wohnung, stinkende neue Schlafzimmermöbel, Parkett, das Formaldehyd ausdünstet oder ein Haus, das asbestbelastet ist. Welche Rechte habe ich als Verbraucher?Zuerst einmal: Der Käufer eines Möbelstücks hat es schwer, denn er ist in der Beweispflicht. Er muss das Vorhandensein eines Mangels belegen können. Das wären in diesem Fall die Schadstoffe oder der Geruch, der Übelkeit hervorruft. Steht fest, dass das Möbelstück oder das Parkett wirklich belastet ist, so kann der Käufer es reklamieren, d. h. den Mangel beseitigen lassen. Das dürfte in diesem Fall sicher schwer fallen. Sinnvoll ist da eher ein Rücktritt vom Kaufvertrag.Wer Schadensersatz wegen eventueller Behandlungskosten beim Arzt einfordern will, muss nachweisen, dass die giftige Substanz im gekauften Produkt schuld an der Erkrankung ist. Und da den Verkäufer kein Verschulden trifft, muss der Erkrankte sich an den Hersteller wenden. Dafür sind Gutachten erforderlich, die teuer sind. Manchmal ist es so aussichtslos, dass es gesünder, nervenschonender und billiger ist, die Wohnung zu wechseln oder das betreffende Möbelstück zu entsorgen.Einfach ist es, wenn der neu gekaufte Teppich als "schadstofffrei- und geruchsneutral" deklariert ist und trotzdem unangenehm riecht. Hier ist der Fall eindeutig. Andere Fälle landeten dagegen vor Gericht. Einige Beispiele:Die neuen Schlafzimmermöbel: Wenn Schlafzimmermöbel auch mehr als ein Jahr nach dem Kauf noch einen unangenehmen Chemikaliengeruch verströmen, dann kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist es ohne Belang, ob die Gerüche auch gesundheitsschädlich sind, entschied das Landgericht Coburg und bestätigte das Oberlandesgericht Bamberg. Die Richter verurteilten den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von rund 6200 Euro (LG Coburg, Az. 21 O 28/09, OLG Bamberg, Az. 6 U 30/09).Schimmel in der Wohnung: Wird darüber gestritten, ob falsches Verhalten des Mieters, also nicht ausreichendes Lüften, oder ein Baumangel die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden ist, so steht zunächst der Vermieter in der Beweispflicht. Er muss dann nachweisen, dass nicht Baumängel die Schäden verursacht haben, BGH, Az. XII ZR 71/01.Schimmel hinter dem Schrank: Der Vermieter argumentierte, die Mieter hätten ihre Möbel zu dicht an die Außenwand gestellt. Das Landgericht Mannheim entschied: Mieter sind nicht dazu verpflichtet, ihre Möbel in einer bestimmten Anordnung aufzustellen. Wohnungen müssen so beschaffen sein, dass sich keine Feuchtigkeitsschäden bilden können (Az. 4 S 62/06).Kauf eines alten Hauses: Der Verkäufer eines Wohnhauses (Baujahr 1980), dessen Außenfassade mit Asbestzementtafeln verkleidet war, unterließ es, den Käufer über die Gesundheitsgefahren von Asbest aufzuklären, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war. Der BGH gab dem Käufer recht. Zum Zeitpunkt des Hausverkaufs im Jahr 2006 dürfte jedoch jedermann die Gefährlichkeit von Asbestmaterial bekannt gewesen sein (BGH, Az. V ZR 30/08).Verbraucherzentrale Berlin: Termine für die Rechtsberatung unter 030/21 48 50, www.vz-berlin.deVerbraucherzentrale Brandenburg: Terminvergabe unter Tel. 01805/00 40 49, www.vzb.de

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