Karfreitags-Gesetz

In Berlin greift das Tanzverbot nicht - aus diesem Grund

Karfreitag ist Feiern laut Feiertagsschutz-Verordnung verboten - auch in Berlin?

Maike Schultz
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© imago/Marius Schwarz (Symbolbild)

Keine strengen Kontrollen

Feierwütige Berliner und Touristen müssen dennoch nicht auf Partys verzichten. Die genaue Ausgestaltung der Feiertagsschutz-Verordnung  ist nämlich Sache der Länder - und hier zeigen sich deutliche Unterschiede. In Bayern herrscht gleich an drei Tagen Tanzverbot: Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag. In der Hauptstadt dagegen ist das Feiern am Karfreitag nur zwischen vier Uhr morgens und 21 Uhr untersagt.

In dieser Zeit gilt ein Verbot von "öffentlichen Tanzveranstaltungen" und von "musikalischen Darbietungen jeder Art" in "Räumen mit Schankbetrieb". Die meisten Clubs braucht das nicht zu stören, in Berlin beginnt so gut wie keine Party vor 23 Uhr - und wenn durchgefeiert wird, wie etwa im Berghain von Donnerstag bis Montag, drohen keine strengen Kontrollen.

"Das Ordnungsamt wird erfahrungsgemäß nur selten mit Verstößen gegen das Verbot konfrontiert", hieß es dazu schon 2016 im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg. Ein Verstoß müsse angezeigt und von der Polizei als Ordnungswidrigkeit bestätigt werden. "Zumindest gehäuft wird dies nicht vorkommen." (BK)

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