Ein deutscher Verbraucher bucht im Internet eine Reise - und im Streitfall meint der Veranstalter plötzlich: Wer uns verklagen will, muss das an unserem Firmensitz tun. Und der ist dann oft genug irgendwo im Ausland ...Zu diesem Problem hat jetzt der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen. Die Richter: Wirbt ein Reiseveranstalter offenkundig nicht nur um Gäste aus seinem Land sondern aus der ganzen Europäischen Union, also hat z.B. ein britischer Veranstalter eine deutschsprachige Webseite mit Preisangaben statt in Pfund in Euro, können die Kunden sich im Streitfall auch an das für ihren Heimatort zuständige Gericht wenden (Az. C-585/08).
Ihre Meinung interessiert uns. Feedback zu diesem Beitrag senden Sie bitte an leser-bk@berlinerverlag.com