Jeder hat ein Recht auf eine Unterkunft. Aber muss ein Sozialamt für einen Bedürftigen auch zwei Wohnungen finanzieren? Mitunter muss das sein, urteilte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.Im verhandelten Fall musste eine Sozialhilfe-Empfängerin zur Behandlung ins Krankenhaus - und für die Ärzte stand fest: Zurück in ihre Wohnung im zweiten Stock ohne Fahrstuhl kann die Frau nicht mehr. Sie braucht eine behindertengerechte Wohnung.Wegen der Kündigungsfristen für die alte Wohnung lasteten nun aber erst mal zwei Mieten auf der Bedürftigen, wollte das Sozialamt aber nur für eine aufkommen. Das Landessozialgericht: In solchen Ausnahmefällen muss das Sozialamt eben auch einmal für zwei Wohnungen zahlen (Az. 9 SO 6/08).
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