Jetzt kann nur ein Fachmann helfen, und den braucht man sofort! Doch für solche Sofort-Einsätze von Handwerkern muss der Kunde oft teuer bezahlen - und insbesondere, wer ohne Schlüssel vor seiner versperrten Wohnungstür steht, deshalb nach einem Schlüsseldienst ruft, muss sich mitunter auf böse Überraschungen gefasst machen.Da ist es gut zu wissen: Auch ein Schlüsseldienst darf die Notlage seiner Kunden nicht über Gebühr ausnutzen. In etlichen Fällen haben nämlich die Gerichte überhöhte Wucherrechnungen für unzulässig erklärt.Bei einigen Notdiensten besonders beliebt: der so genannte Feiertagszuschlag. Den verlangte eine Bonner Firma für einen Sonntagseinsatz, präsentierte dem Kunden dann für das Öffnen der Tür noch mit Berechnung der An- und Abfahrtszeit, Arbeitszeit und das Ersatzschloss eine 1000-Euro-Rechnung. Der Kunde biss erst einmal in den sauren Apfel, zahlte, zog dann aber vor das Amtsgericht Bonn. Das ermittelte die ortsüblichen Preise, ging jeden Rechnungsposten einzeln durch, stutzte die Rechnung dann auf 300 Euro. 700 Euro bekam der Kunde zurück (Az. 2 C 237/08).Wer schnell wieder in seine Wohnung will, braucht natürlich einen Schlüsseldienst möglichst in der Nähe. Der ist nicht nur schneller da, sondern dürfte ja auch nicht so hohe Anfahrtskosten berechnen. Um trotzdem auch von Kunden aus entfernteren Regionen gerufen zu werden, verfiel ein Schlüsseldienst da auf den Trick, etwa beim Eintrag im Telefonbuch über seinen wahren Firmensitz unklare Angaben zu machen, den Eindruck zu erwecken, er wäre in jedem Fall ganz nah. Das Oberlandesgericht Hamm: Das ist unlauterer Wettbewerb, also unzulässig (Az. 4 U 11/07).Natürlich kommt niemand auf die Idee, vom Schlüsselnotdienst erst einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu fordern. Aber nach dem voraussichtlichen Preis sollte man am Telefon schon fragen. Da hatte man einer Kundin aus Leverkusen zunächst 60 Euro genannt, dann aber nach getaner Arbeit 300 Euro verlangt. Das Amtsgericht Leverkusen: Die zuerst genannten 60 Euro waren durchaus ein "verbindlicher Kostenvoranschlag", hätten lediglich um bis zu 15 Prozent überschritten werden dürfen (Az. 23 C 366/09).Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand in einem ähnlichen Fall: Verlangt der Notdienst mehr als das Doppelte von dem, was am Telefon gesagt wurde, muss der Kunde auch nicht - wie in der Regel verlangt - die volle Rechnung sofort begleichen (Az. 6 W 218/01).------------------------------ausnutzen kann der Schlüsseldienst die Lage seines Kunden nicht.Zwischenzeile: IMMER ERST AM TELEFON NACH DEM PREIS FRAGEN!Zwischenzeile: FEIERTAGS-ZUSCHLAG MUSS SICH IN GRENZEN HALTENZwischenzeile: HORROR-FORDERUNG NICHT GLEICH VOLL BEZAHLEN
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