Das Bezirksamt Pankow hatte die Eintragung verweigert. Die Klägerin hatte argumentiert, als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in Rollen wie eine Schauspielerin und löse beim Betrachter Affekte aus, wie es auch andere Künstler täten.
Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. Auch wenn die Frau einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehe, sei dies keine freie schöpferische Gestaltung. Vielmehr stünden die sexuellen Bedürfnisse der Kunden im Mittelpunkt. Zudem sei die Klägerin auch nicht allgemein bekannt. Dies sei aber für den Eintrag eines Künstlernamens zwingend erforderlich. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. dpa
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