Fundrecht

Geldschein gefunden – darf ich ihn einfach behalten?

Ein Geldschein liegt auf dem Gehweg, weit und breit kein Mensch. Einstecken oder abgeben? Wann daraus eine Straftat wird – und wann das Geld ganz legal Ihnen gehört.

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Ein 50-Euro-Schein liegt auf der Straße. Was würden Sie machen? Bei der Polizei abgeben oder behalten?

Ein 50-Euro-Schein liegt auf der Straße. Was würden Sie machen? Bei der Polizei abgeben oder behalten?

© Illustration Berliner Kurier

Man geht den Gehweg entlang und sieht einen Geldschein auf dem Boden liegen. Aufheben, einstecken, weitergehen – so machen es viele. Aber ist das auch erlaubt? Das hängt an einer einzigen Zahl.

Zehn Euro sind die Grenze

Wer einen Schein oder eine Handvoll Münzen findet, aufhebt und einsteckt, muss sich melden: beim Verlierer, wenn man weiß, wer das ist, sonst beim Fundbüro oder bei der Polizei (§ 965 BGB). Bis zehn Euro darf man sich das sparen. 

Meldet sich der Verlierer nicht, bekommen Sie das Geld: Nach sechs Monaten gehört es Ihnen (§ 973 BGB). Das gilt auch für die zehn Euro, die niemand melden muss – vorher gehören sie Ihnen nicht.

Von Geld steht im Gesetz übrigens nichts. Dieselben Regeln gelten für alles, was jemand verliert – Handy, Schlüssel, Fahrrad. Statt des Betrags zählt dann der Wert der Sache: Ein Fahrrad für 300 Euro gehört ins Fundbüro, der einfache Kugelschreiber nicht.

Aber wer gibt schon einen Zwanziger ab?

Hand aufs Herz: Kaum jemand läuft mit einem gefundenen Zwanziger zur Polizei. Strafbar ist es trotzdem. Wer fremdes Geld behält, begeht eine Unterschlagung – Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis (§ 246 StGB).

Bei kleinen Summen ermittelt allerdings niemand von allein, da braucht es erst einen Strafantrag. Wo die Kleinigkeit aufhört, sehen die Gerichte unterschiedlich, meist ziehen sie die Linie zwischen 25 und 50 Euro. Nachweisen lässt sich ein Fund ohnehin fast nur dort, wo Kameras hängen.

Wie viel Finderlohn gibt es für gefundenes Geld?

Abgeben können Sie im Fundbüro, im Bürgeramt oder bei der Polizei, mit Angabe von Fundort und Zeitpunkt. Anonym geht auch, doch dann gehen Sie leer aus: kein Finderlohn, und auch im Falle des nicht abgeholten Geldes haben Sie nichts davon.

Taucht der Verlierer auf, bekommt er sein Geld zurück und Sie einen Finderlohn: fünf Prozent von den ersten 500 Euro, drei Prozent vom Rest (§ 971 BGB). Bei 1000 Euro sind das 25 plus 15 Euro, zusammen 40. 

Meldet sich ein halbes Jahr lang niemand, brauchen Sie den Finderlohn nicht – dann gehört Ihnen der ganze Betrag.

Gefundenes können Sie im Fundbüro abgeben. Wird es nicht abgeholt, gehört es nach einem halben Jahr dem Finder – wenn er es will.

Gefundenes können Sie im Fundbüro abgeben. Wird es nicht abgeholt, gehört es nach einem halben Jahr dem Finder – wenn er es will.

© .Schoening/Imago

Das Finanzamt hält sich beim Finderlohn übrigens raus. In den amtlichen Steuerhinweisen steht dieser ausdrücklich bei den Beträgen, die niemand versteuern muss.

In Bus und Bahn nur halb so viel Finderlohn

Im Bus, in der Bahn, am Bahnhof oder im Amt gilt eine eigene Regel: sofort dort abgeben, egal wie wenig es ist. Finderlohn springt erst ab 50 Euro heraus, und nur halb so viel wie sonst. 

Ihnen gehören wird die Fundsache von dort nie. Nach Ablauf der Fristen bekommt sie der Bund, das Land, die Stadt oder die Verkehrsfirma. Den Finderlohn müssen Sie sich innerhalb von drei Jahren bei dieser Stelle holen.

Was, wenn ich Geld im Supermarkt finde?

Im Laden, im Kino oder im Restaurant sind Sie gar kein Finder. Wer dort Geld verliert, verliert es in fremden Räumen, und der Inhaber hat auf alles, was darin liegen bleibt, in der Regel schon die Hand – auch auf das, was noch niemand entdeckt hat. Den Schein geben Sie deshalb beim Personal ab. Finderlohn gibt es dafür meist keinen.

Auf einen Blick: Geld gefunden, das gilt:

  • Bis zehn Euro: Sie müssen nicht abgeben und niemand informieren. Ihr Geld wird es trotzdem erst nach sechs Monaten. Bei Gegenständen zählt statt des Betrags der Wert.
  • Mehr als zehn Euro: abgeben. Sonst ist es eine Unterschlagung – Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Gefängnis.
  • Anlaufstellen: Fundbüro, Bürgeramt, Polizei. Wer anonym abgibt, hat keine Ansprüche.
  • Finderlohn: 5 Prozent bis 500 Euro, 3 Prozent darüber. Steuerfrei.
  • Bus, Bahn, Amt: eigene Regeln. Sofort beim Personal abgeben, Finderlohn erst ab 50 Euro und nur halb so hoch. Ihnen gehören wird es nie.
  • Supermarkt, Kino, Restaurant: kein Fund. Gefundenes geht ans Personal.

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