Muss laut Vertrag die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Eigentümers sein, zählt der Sonnabend dabei nicht mit. Das entschied nun der Bundesgerichtshof, erklärte deshalb in zwei Verfahren Wohnungskündigungen wegen angeblich verspäteter Mietzahlungen für unwirksam (Az. VIII ZR 291/09 und VIII ZR 291/09). Wenn die Miete wegen eines dazwischen liegenden Wochenendes erst am vierten oder fünften Tag eines Monats beim Vermieter, trifft den Mieter daran keine Schuld, meinten die Richter. Schließlich würden die meisten Mieten heute ja per Überweisung oder Dauerauftrag gezahlt - und die Banken würden an Sonnabenden nun einmal nicht arbeiten.
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