So etwas passiert in Berlin und andernorts häufig. Deshalb wirft der Fall ein Schlaglicht auf die derzeitige Abschiebepraxis, die von Kriminellen ausgenutzt wird: Nach seiner illegalen Einreise 2014 wurde Fatih Ben M. nach Bautzen (Sachsen) überwiesen. Dann habe man von ihm nichts mehr gehört, sagt eine Mitarbeiterin der dortigen Ausländerbehörde. Der zwei Mal abgelehnte Asylbewerber setzte sich nach Berlin ab.
Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft leitete gegen ihn nach Angaben eines Sprechers in den letzten drei Jahren elf Verfahren ein – etwa wegen Drogendelikten, Körperverletzung und Urkundenfälschung. Als M. am 20. September 2017 und dann am 8. November abgeschoben werden sollte, war er unauffindbar. Sachsens Polizei schrieb ihn zur Aufenthaltsermittlung aus. Die Berliner Kollegen sollen in Sachsen angeblich Bescheid gesagt haben, dass sie den Gesuchten kurz feststellen konnten. Für einen Gewahrsam habe die gesetzliche Grundlage nicht gereicht. Das gehe nur mit Haftbefehl. M. sollte am 12. Dezember erneut abgeschoben werden. Auch da fand ihn niemand.
Zeitfenster ist kurz
Laut Abschieberecht müssen die Papiere aus dem aufnehmenden Land da sein und der Flieger bereitstehen. Dann schreibt das zuständige Gericht auf Antrag der zuständigen Ausländerbehörde den Abschiebekandidaten zur Festnahme aus. Das Zeitfenster dafür ist oft kurz. So war es auch am 26. Januar, als das Amtsgericht Tiergarten Fathi Ben M. zur Festnahme zwecks Abschiebung ausschrieb. Der Beschluss galt fünf Tage. Der Mann bleibt verschwunden.
Burkard Dregger von der CDU will den Fall in den Innenausschuss bringen. Er will unter anderem wissen, warum der Senat nicht das weitere Vorgehen, „insbesondere die Stellung eines Sicherungshaftantrages abgestimmt“ habe. Dem SPD-Innensenator wirft Dregger Versagen vor: Dieser hätte dafür Sorge tragen müssen, dass mit dem anderen Bundesland die Abschiebungshaft abgestimmt werde, um ein Untertauchen zu verhindern. „Es ist nicht das erste Mal, dass der Innensenator dabei scheitert, gefährliche Personen durch Abschiebungshaft aus dem Verkehr zu ziehen.“
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