Die Kirchen können bei der Einstellung von Mitarbeitern zwar verlangen, dass die neuen auch zu ihrer Religionsgemeinschaft gehören - aber wer als Nicht-Kirchenmitglied eingestellt wurde, kann wegen seines "Unglaubens" später nicht mehr entlassen werden. So entschied es das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Az. 3 Ca 2807/09). Im verhandelten Fall hatte eine kirchliche Sozialstation eine Muslima eingestellt, die später dann aber wegen "fehlender Kirchenmitgliedschaft" wieder gekündigt. Das Gericht: Dieses Verhalten des Arbeitgebers ist widersprüchlich, die Kündigung deshalb unzulässig.
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