Das Geld ist knapp

Was für Schwangere mit Hartz IV gilt

Schwangere, die von Hartz IV leben, können Unterstützung beantragen.

BK
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Schwangere, die von Hartz IV leben, können für die Erstausstattung Sonderbedarf beantragen.

Schwangere, die von Hartz IV leben, können für die Erstausstattung Sonderbedarf beantragen.

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Für Schwangere, die von Hartz IV leben müssen, ist eine Schwangerschaft eine finanzielle Herausforderung. Das Geld ist knapp. Doch sie können Unterstützung beantragen.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf gezahlt – er beträgt 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung. Der volle Regelbedarf beträgt nach § 20 SGB II 399 Euro. Somit ergeben sich folgende Mehrbedarfe. Für Alleinstehende: 17 Prozent von 399 Euro, also 67,83 Euro.

Volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 17 Prozent der 90-prozentigen Regelleistung (61,20 Euro). Andere erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft: 17 Prozent der 80-prozentigen maßgeblichen Regelleistung (54,26 Euro).

Sollte die „Erwerbsfähigkeit“ nicht gegeben sein, z. B. bei minderjährigen Mädchen unter 15 Jahren, so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt. Er berechnet sich an der altersentsprechenden Regelleistung der Schwangeren.

Sinn und Zweck dieses Mehrbedarfs ist es, die besonderen Kosten, die mit der Schwangerschaft entstehen, aufzufangen. Er ist so z. B. für die Körperpflege, zusätzliche Fahrtkosten sowie den erhöhten Informationsbedarf gedacht, wie z. B. Bücher.

Zusätzlich können Schwangere den Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II zur Erstausstattungen für Bekleidung beantragen. Mit dieser Hilfe, die ebenfalls nur auf Antrag (ca. 2 bis 3 Monate vor dem Entbindungstermin) gewährt wird, bekommen Betroffene Leistungen für Umstandskleidung, Wickelmöbel, spezielle Unterwäsche, Windeln, Hygieneartikel etc.. Das Gesetz legt leider nicht fest, was genau die Babyerstausstattung enthalten muss. Das entscheidet jede Kommune für sich. Den Antrag muss die Frau bei ihrem Vermittler im Jobcenter stellen.

Reicht die Unterstützung nicht aus, ist die Bundesstiftung Mutter und Kind eine bewährte Adresse. Braucht eine Betroffene diese Hilfe, kann sie sich an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden, etwa von pro familia, von Caritas, des Deutschen Roten Kreuzes oder der Arbeiterwohlfahrt. Dort muss der Antrag auf Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind gestellt werden, und zwar vor der Geburt. Schließlich entscheiden die Beratungsstellen sowie die Landeseinrichtungen der Stiftung über die Dauer und die Höhe der Unterstützung. Einen Rechtsanspruch haben die Frauen auf diese Hilfe nicht.

Gut: Die Zuschüsse werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und dürfen nicht gepfändet werden.

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