Parkplatz-Suche

Darf man sich in eine Parklücke stellen, um sie freizuhalten?

Den Beifahrer rausspringen lassen, der dann mit ausgebreiteten Armen den freien Parkplatz blockiert. Alltägliche Situation im Großstadt-Verkehr. Aber ist das auch erlaubt?

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Eine junge Frau steht mit ausgebreiteten Armen in einer Parklücke, um sie freizuhalten. Aber darf sie das auch?

Eine junge Frau steht mit ausgebreiteten Armen in einer Parklücke, um sie freizuhalten. Aber darf sie das auch?

© Illustration Berliner Kurier

Genervte Großstadt-Autofahrer kennen das Problem: Erst findet man keinen Parkplatz, und taucht dann doch mal eine Lücke auf, ist man schon dran vorbeigefahren. Also noch eine Runde um den Block. Gut, wenn man einen Beifahrer hat, der rausspringt, sich in die freie Lücke stellt und alle anderen wegwinkt, bis man selbst endlich einparken kann. So weit, so clever! Aber ist das eigentlich erlaubt?

Die schlechte Nachricht: Nein. Und im Zweifel wird es teuer – allerdings nicht für den, der am Ende einparkt.

Parklücken sind für Autos da – nicht für Menschen

In der Straßenverkehrsordnung steht: „An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht“ (Paragraf 12 Absatz 5 StVO). Mit „wer“ ist aber ein Auto gemeint – nicht Freund oder Freundin zu Fuß und schon gar nicht ein Gartenstuhl. Wer sich als Fußgänger in die Lücke stellt, hat darauf schlicht kein Recht.

Dazu kommt Paragraf 1 Absatz 2 der StVO, das Gebot der gegenseitigen Rücksicht: Niemand darf andere mehr behindern als unbedingt nötig. Genau das passiert aber, wenn jemand eine freie Lücke blockiert. Mehrere Gerichte haben das so gesehen.

Ein Vermögen würde einen das Blockieren aber nicht kosten: Der Bußgeldkatalog sieht 10 bis 20 Euro vor. Zahlen muss übrigens die Person, die in der Lücke steht – nicht der Autofahrer, für den sie freigehalten wird.

Und wenn einer trotzdem einfach reinfährt?

Dann wird es heikel, und zwar für beide Seiten. Wer mit dem Auto auf den Blockierer zurollt, um ihn zu vertreiben, riskiert eine Anzeige wegen Nötigung. Ein Lkw-Fahrer, der eine Frau mit seinem Fahrzeug beiseitedrängte, kassierte 2018 vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen eine Geldstrafe und zwei Monate Fahrverbot.

Es gibt allerdings auch die Gegenmeinung: Das Oberlandesgericht Naumburg hielt es schon 1997 für zulässig, dem Parkplatz-Blockierer mit dem Auto Beine zu machen – aber nur ganz langsam, mit ständigen Stopps und ohne ihn ernsthaft zu gefährden.

Verlassen sollte man sich darauf nicht. Das Urteil ist alt, andere Gerichte sehen es anders, und wer den Fußgänger dabei auch nur leicht verletzt, hat schnell eine Körperverletzung am Hals. Ein blauer Fleck reicht dafür schon. Der beste Rat: nicht eskalieren. Es geht nur um eine Parklücke!

Parkplatz-Sperre Marke Eigenbau. Wer sich so eine Parklücke reserviert, dem droht ein Bußgeld wegen unerlaubter Sondernutzung.

Parkplatz-Sperre Marke Eigenbau. Wer sich so eine Parklücke reserviert, dem droht ein Bußgeld wegen unerlaubter Sondernutzung.

© Illustration Berliner Kurier

Stuhl, Mülltonne, Flatterband? Auch tabu

Beliebt ist die Marke Eigenbau: Klappstuhl rein, Absperrband drum. Rechtlich ist das noch heikler als der Mensch in der Lücke. Solche Hindernisse haben auf der Straße nichts verloren. Es droht ein Bußgeld wegen unerlaubter Sondernutzung. Und passiert deswegen ein Unfall, haftet derjenige, der das Zeug hingestellt hat. Andere Autofahrer dürfen den Stuhl übrigens einfach zur Seite räumen – kaputt machen dürfen sie ihn aber nicht.

Wirklich legal sichern lässt sich ein Platz nur mit einer mobilen Halteverbotszone vom Ordnungsamt, etwa für den Umzug. Die kostet Gebühren – und die Schilder müssen drei volle Tage vorher stehen. Sonst darf am Umzugstag niemand abgeschleppt werden.

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