Volle Mülltüten, Poster, Kinderwagen, Fahrräder - es gibt vieles, was im Hausflur steht oder hängt und Mit-Mieter verärgert. Alles müssen sie dabei nicht dulden.Wer zum Beispiel Mülltüten mit müffelnden Essensresten "nur mal kurz" über Nacht vor der Wohnungstür abstellt, muss schlimmstenfalls mit einer Abmahnung vom Vermieter rechnen. Denn die Geruchsbelästigung ist für alle Mieter störend und muss nicht geduldet werden. "Das gilt auch für Sperrmüll, der auf dem gemeinsamen Hof zwischengelagert wird", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.Grundsätzlich bestimmt der Vermieter in der Hausordnung, was im Treppenhaus erlaubt ist und was nicht. Denn er hat die Verkehrssicherungspflicht und haftet bei Unfällen. So ist z. B. in der Hausordnung eine Verbotsklausel für Blumentöpfe und Poster im Treppenhaus zulässig (AG Münster, Az.: 38 C 1858/08).Auch Schuhschränke, Kommoden und Garderoben gehören nicht ins Treppenhaus (OLG München, Az.: 34 Wx 160/05).Schuhe dürfen dagegen auf dem Abstreifer abgestellt werden - aber nur vorübergehend, wenn es regnet oder schneit (AG Lünen, Az.: 22 II 264/00).Ein Mieter ist auch berechtigt, vorübergehend einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen. Das gilt aber nur, wenn die Größe des Hausflures das zulässt und keine Fluchtwege versperrt werden (BGH, Az.: V ZR 46/06).Häufig enthalten Hausordnungen auch ein Verbot, Fahrräder auf Vorplätzen oder im Hausflur abzustellen. Diese Klausel ist unwirksam, wenn der Vermieter keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit für Fahrräder schafft (LG Hannover, Az.: 20 S 39/05).------------------------------Zwischenzeile: SPERRMÜLL DARF NICHT ZWISCHENGELAGERT WERDEN
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