Berlin/Leipzig - Nicht strafbar! Dieses klare Urteil fällte gestern der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes und sprach damit den Berliner Gynäkologen Dr. Matthias B. (47) endgültig frei. Der hatte sich 2006 selbst angezeigt, weil er künstlich befruchtete Embryonen untersucht und "defekte" aussortiert hatte.Drei Ehepaare hatte der Reproduktionsmediziner 2005 in seiner Charlottenburger Kinderwunsch-Praxis behandelt. Weil bei je einem der Ehepartner ein Gendefekt vorlag, der zur schweren Schädigung der Kinder hätte führen können, untersuchte Dr. B. die Embryonen auf Chromosomenanomalien. Einige wiesen diese schweren Defekte auf. Die betroffenen Frauen ließen sich daraufhin nur die unauffälligen befruchteten Eizellen einpflanzen, die anderen starben ab.Diese sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID) war in Deutschland bisher rechtlich umstritten. So entschied das Landgericht Berlin im Mai 2009 zwar, dass Dr. Matthias B. nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen habe. Das verbiete zwar die Zucht von Embryonen zu reinen Forschungszwecken. Die "Selektion wegen erheblicher schwerster Schäden" sei dagegen nicht ausdrücklich verboten.Doch die Staatsanwaltschaft legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Gestern nun verwarfen die Leipziger Richter die Revision, stellten sich klar auf die Seite des Berliner Landgerichts: Die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs, die sogenannte Präimplantatsdiagnostik, verstößt in Deutschland nicht gegen das Gesetz.------------------------------
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