Auf der Anklagebank

Berlins Asbest-Vermieter

Landgericht: Mieter können Schadenersatz fordern, wenn sie wegen Belastung erkranken.

Ulrich Paul
Lesezeit 3 Min
Das gefährliche Asbest wurde vor allem in Gebäuden aus den 50er- bis 70er-Jahren verbaut. Symbolbild

Das gefährliche Asbest wurde vor allem in Gebäuden aus den 50er- bis 70er-Jahren verbaut. Symbolbild

© imago

Das Landgericht hat die Rechte von Mietern in asbestbelasteten Wohnungen gestärkt. Wenn ein Vermieter seine Mieter nicht über eine Asbestbelastung informiert, macht er sich einer Verletzung der Verkehrssicherungs-, Schutz- und Obhutspflichten schuldig. Der Mieter kann Schadenersatz fordern, wenn er wegen der Asbestbelastung erkrankt.

„Die Entscheidung ist ein Erfolg für die Mieter“, sagt Rechtsanwalt Sven Leistikow, der das Urteil vom 17. Januar 2018 erstritt. „Jetzt steht fest, dass es die Aufgabe der Vermieter ist, ihre Mieter über eine Asbestbelastung in der Wohnung aufzuklären.“ Das inzwischen rechtskräftige Urteil sei „auf viele andere Fälle übertragbar“, so Leistikow. Viele Mieter könnten davon profitieren.

Mieterin erlitt Gesundheitsschaden

Im vorliegenden Streit hatte eine Mieterin aus der Wohnanlage an der Schlangenbader Straße in Wilmersdorf gegen die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Degewo Klage eingereicht. Die Mieterin warf der Degewo vor, dass von der im Jahr 1980 bezogenen Wohnung schon bei Abschluss des Mietvertrages eine Gefahr ausgegangen sei.

Denn der Fußboden sei mit asbesthaltigen Floor-Flex-Platten belegt gewesen, die schon in der Bauphase teils zerschnitten worden seien. Die Mieterin machte geltend, dass sie Asbestfasern in die Lunge aufgenommen und einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Zugleich warf sie der Wohnungsbaugesellschaft vor, sie nicht rechtzeitig auf die Gefahren hingewiesen zu haben. So habe die Degewo erst im Jahr 2013 die Mieter in allgemeiner Form darüber informiert, dass die Wohnungen unter Verwendung asbesthaltiger Bauteile errichtet worden sein könnten. 

Renovierung in Unkenntnis der Asbestgefahr

Die Mieterin wollte durchsetzen, dass das Gericht eine Schadensersatzpflicht des Vermieters für alle ihr bisher entstandenen und künftigen Schäden feststellt. So berief sich die Frau darauf, dass sie in Unkenntnis der Asbestgefahr bei einer Renovierung kaputte Platten zerkleinert und entsorgt habe. Das Amtsgericht hatte die Klage der Mieterin zurückgewiesen. Die Richter erklärten unter anderem, dass die Frau den Beweis für die Asbestbelastung nicht erbracht habe. Das Landgericht sah darin jedoch einen groben Verfahrensmangel. Das noch vorhandene Material in der Wohnung der Mieterin hätte untersucht werden müssen. 

Asbestgefahr: In rund 470 der 1759 Wohnungen an der Schlangenbader Straße wurden bereits asbesthaltige Fußbodenplatten entfernt. 

Asbestgefahr: In rund 470 der 1759 Wohnungen an der Schlangenbader Straße wurden bereits asbesthaltige Fußbodenplatten entfernt. 

© imago/Günter Schneider

Das Landgericht verwies den Fall deswegen ans Amtsgericht zurück. „Durch Sachverständigengutachten wird aufzuklären sein, ob tatsächlich asbesthaltige Fußbodenplatten und Kleber in der Wohnung verbaut wurden“, urteilten die Richter. 

Ferner sei aufzuklären, ob sich das Risiko der Mieterin, durch Asbestfasern zu erkranken, durch die Renovierungen „signifikant“ erhöht habe. „Waren in der Wohnung tatsächlich asbesthaltige Materialien verbaut worden“, so habe die Wohnungsbaugesellschaft dies als Bauherrin der Immobilie wissen müssen, stellten die Richter fest.

Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt

Als professionelle Vermieterin habe die Degewo nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahr 1993, spätestens bei Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahre 1996 erkennen müssen, dass „von den asbesthaltigen Baustoffen im Fall ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen konnten“. Ein Schadensersatzanspruch wäre nicht verjährt, da die Mieterin die mögliche Pflichtverletzung erst nach dem Warnhinweis 2013 erkennen konnte.

Die Degewo erklärte auf Anfrage, sie nehme „das Thema Asbest seit Jahren sehr ernst“. Seit der Novellierung der Bauordnung 2013 seien die Mieter „mehrfach“ über die Problematik informiert worden.

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