Mit dem Kindergeld, das die Eltern für ihren Nachwuchs kassieren, soll das Existenzminimum eines Kindes abgesichert werden. Allerdings: Manche, vor allem besser verdienende Eltern fahren mit der Gewährung des Kinderfreibetrages und des zusätzlichen Freibetrages für Ausbildungs- und Betreuungskosten deutlich besser.Um diesen Kinderfreibetrag von 4368 Euro plus den Ausbildungsfreibetrag von 2640 Euro bei zusammen veranlagten Eltern - sonst jeweils nur die Hälfte - zu bekommen, muss für jedes Kind extra die Anlage "K" ausgefüllt werden.Sind die Kinder, für die man die Vergünstigungen möchte, über 18 Jahre alt, will das Finanzamt noch die Schul- oder Studienbescheinigung bzw. den Ausbildungsvertrag sehen. Allerdings: Berücksichtigt werden volljährige Kinder ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa, wenn sie in der Ausbildung sind, auf einen Ausbildungsplatz warten oder gerade einen "Freiwilligendienst" leisten - und nicht über 8004 Euro Einkünfte im Jahr hatten.Für ein Steuerformular mit nur einer Seite geradezu verblüffend kurz: Die Anlage "FW" für die "Förderung des Wohneigentums". Mit der können vor allem für schon etwas ältere Eigenheime der sog. 10e-Abzugsbetrag nach dem inzwischen abgeschafften § 10 e des Einkommenssteuergesetzes und das Baukindergeld geltend gemacht werden. . Wurde der Bauantrag oder Kaufvertrag für das Eigenheim erst nach dem 31. Dez. 1995 gestellt bzw. abgeschlossen, gibt es für den steuerpflichtigen Besitzer statt der "10-e-Förderung" die Eigenheim- und gegebenenfalls noch die Kinderzulage. Voraussetzung für solche Förderung allerdings: Man nutzt die Immobilie selbst, hat sie nicht etwa vermietet.Auch wenn es die Betroffenen meist nicht so empfinden: Wer die Anlage "KAP" ausfüllen muss, darf sich eigentlich zu den Glücklicheren zählen. Die "Einkünfte aus Kapitalvermögen" müssen nämlich nur dann angegeben werden, wenn man auf sein Vermögen als Single über 801 Euro, als Ehepaar über 1602 Euro an Zinsen oder Dividenden kassiert. Und dafür muss man schon einiges auf die hohe Kante zurückgelegt haben.Ist die Anlage "KAP" Teil der normalen Einkommenssteuererklärung, müssen die Fragen in den Zeilen 4 bis 6 mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden. Und wer dabei die Frage, ob er für sämtliche Kapitalerträge eine "Günstigerprüfung" beantragt, mit "Ja" beantwortet, macht sicher nichts verkehrt.------------------------------
Ihre Meinung interessiert uns. Feedback zu diesem Beitrag senden Sie bitte an leser-bk@berlinerverlag.com