Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz bleibt das Fahrradfahren auch ohne Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erlaubt.
Dem Antragssteller wurde aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ der Führerschein entzogen und eine MPU angeordnet. Das daraufhin beigebrachte Gutachten klärte zwar die Frage, ob zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs sicher getrennt werden kann. Offen blieb jedoch, ob auch zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs getrennt werden kann. Da sich der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens widersetzte, verbot die zuständige Straßenverkehrsbehörde daraufhin auch das Fahrradfahren.
Gegenüber einem Fahrradfahrer kann ebenfalls die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden. Eine rechtmäßige Anordnung erfordere aber die begründete Annahme, der betroffene Verkehrsteilnehmer werde voraussichtlich zeitnah erneut unter Alkoholeinfluss ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen. Nicht ausreichend ist, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer bereits als Kraftfahrer mit einer unzulässig hohen Blutalkoholkonzentration auffällig geworden ist. Denn einerseits bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad für andere Verkehrsteilnehmer keine besondere Gefährdung. Andererseits gelten Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ nicht schon als absolut fahruntüchtig. Das Verbot des Fahrradfahrens war demnach rechtswidrig.
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 08.06.2011, Az.: 10 B 10415/11) (JOH)
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