Während des Besuchs der Schultoilette stehen Schüler zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es jedoch aufgrund eines Kreislaufkollapses zu einem Sturz gegen ein dort befindliches Waschbecken, liegt grundsätzlich kein Arbeitsunfall vor.
Ein Schüler, dem kurz vor Unterrichtsbeginn schwindlig wurde, suchte ohne Begleitung die nächste Schultoilette auf, um sich kurz zu erfrischen. Infolge einer plötzlichen Ohnmacht stürzte der Schüler und prallte derart unglücklich mit dem Gesicht gegen das Waschbecken, dass hieraus eine Platzwunde am Kinn sowie eine Absplitterung eines Zahnes resultierten. Mittels einer Klage wollte der Schüler eine Erstattung der zwischenzeitlich angefallenen Kosten für die notwendige Heilbehandlung sowie die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall erreichen.
Zwar stand der Schüler während des Besuchs der Schultoilette unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da damit eine weitere Teilnahme am Schulbetrieb sichergestellt werden sollte. Ebenso sei der Sturz auf das Waschbecken aber auch als Unfall, d. h. als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, zu qualifizieren. Gleichwohl wurde jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mangels Unfallkausalität verneint. Denn gerade nicht die (insoweit versicherte) bloße Erfrischung am Waschbecken, sondern allein der erlittene Kreislaufkollaps sei die maßgebliche Ursache für die sich infolge des Sturzes ergebenden Blessuren des Schülers gewesen.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2011, Az.:L 10 U 1533/10)
(JOH)
(Quelle: anwalt.de)
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