Viele staunen, wenn sie auf ihrer Lohnsteuerbescheinigung für 2011 die Steuersumme sehen, die insgesamt an den Fiskus ging. Einen Teil davon können sich viele mit ihrer Steuererklärung zurückholen. Im Schnitt 850 Euro musste das Finanzamt in den letzten Jahren erstatten.
Kommen bei einem Arbeitnehmer mehr als 1000 Euro für Arbeitsmittel und andere Werbungskosten zusammen, lohnt es sich, dies alles in der Steuererklärung nachzuweisen. Auch für die, die nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet sind. Hier Tipps von Finanztest, welche Kosten Sie in Anlage N abrechnen können.
Weg zu Arbeit
Viele können allein durch ihren Weg zur Arbeit mehr als 1000 Euro geltend machen. 1035 Euro sind es bei 230 Arbeitstagen, wenn Sie nur 15 Kilometer entfernt von der Firma wohnen – egal ob Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger, Bahn- oder Mitfahrer. Für jeden Entfernungskilometer gibt es pauschal 30 Cent (ab Zeile 31). Das gilt nur für den Hinweg. So wird gerechnet: 30 Cent x Entfernungskilometer x Arbeitsweg.
Ausnahme:
Wer mehrere Arbeitsstätten hat, setzt nur den Weg zu einer Arbeitsstätte als Entfernungspauschale ab, für die anderen Reisekosten. Das ist mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer des Hin- und Rückweges günstiger. Wer außerhalb arbeitet, kann bis zu drei Monaten bis zu 24 Euro Verpflegungspauschale pro Tag ansetzen (ab Zeile 52). Eine Ausnahme gilt auch für Behinderte. Beträgt die Behinderung 50 Prozent plus G oder 70 Prozent, gibt es 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. Parkgebühren geben sie in Zeile 47 an.
Normalerweise ist bei 4500 Kilometern Schluss. Autofahrer dürfen mehr geltend machen, wenn sie ihre Kilometerleistung mit Fahrtenbuch, Tankquittungen, Inspektionen oder Tachoständen belegen ( Zeile 31). Auch wer mal mit dem Auto, mal mit dem Bus oder Bahn zur Arbeit gefahren ist, darf die 4500-Euro-Grenze überschreiten. Bus- und Bahnfahrer rechnen anstelle der Pauschale ihre Ticketkosten einschließlich Bahncard ab (ab Zeile 36 in Spalte 7). Für Flüge und Fährfahrten (Zeile 46).
Arbeitsmittel
Zu den Werbungskosten zählen selbst bezahlte Arbeitsmittel wie Büromaterialien, Arbeitstaschen, Computer usw. Wird der PC mindestens 90 Prozent beruflich genutzt, erkennt das Finanzamt den vollen Preis an. Ist es weniger, kann es die Kosten auf 50 Prozent reduzieren.
Kostet ein Gerät mehr als 487,90 Euro sind die Ausgaben über die Jahre der Nutzungsdauer monatsgenau zu verteilen, für einen PC oder Fotoapparat sind das z. B. 36 Monate (Zeilen 42 und 43). Von den beruflichen Kosten für Telefon, Fax und Internet erkennt das Finanzamt pauschal 20 Prozent an – max. 20 Euro im Monat. Ansonsten muss eine drei Monate lang geführte Liste mit allen Verbindungen vorgelegt werden.
Umzug und doppelte Haushaltsführung
Die Kosten für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz zählen, auch wenn die Familie an einen anderen Ort gezogen ist (Zeile 62). Die erste Wohnung muss aber Lebensmittelpunkt bleiben (Zeile 63).
Für eine Heimfahrt pro Woche gibt es 30 Cent je Entfernungskilometer (Zeile 66). 60 Cent sind es bei Behinderten (50 Grad plus „G“ oder 70 Grad). Für Heimflüge zählen nur die Ticketkosten (Zeile 72). Pendler, die mehrmals pro Woche heimfahren, können alle Fahrten anrechnen, dann aber keine Miete und Verpflegungskosten (Zeilen 31-40).
Ausgaben für Miete, Reinigung, Renovierung und andere Nebenkosten für die Wohnung am Arbeitsort werden in der Zeile 73 notiert, die Verpflegungspauschale für die ersten drei Monate bis zu 24 Euro täglich.
Für den Umzug zum Zweithaushalt zählen nur nachgewiesene Kosten (ab Zeile 47). Wird der Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt, gelten diese Pauschalen: bis 31. Juli: 1279 Euro (Ehepaare), 640 Euro (Alleinstehende), 282 Euro (Haushaltsangehörige). Ab 1. August sind es 1283 Euro bzw. 641 Euro bzw. 283 Euro.
Speditionskosten für privat begründete Umzüge können im Mantelbogen (Zeile 76) als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.
Zuhause arbeiten
Bis zu 1250 Euro Werbungskosten erkennt das Finanzamt an, wenn Sie zu Hause arbeiten müssen. Ist der Raum der Mittelpunkt der Arbeit wie bei einem Telearbeiter, sind es Kosten ohne Grenze. Die Kosten ergeben sich aus der Fläche des Arbeitszimmers, den anteiligen Strom- und Reinigungskosten, des Hausratversicherungsbeitrages, der anteiligen Miete und Nebenkosten. Bei Eigentümern sind anteilige Abschreibungen, Finanzierungskosten, Grundsteuer, Instandhaltungs- und Nebenkosten sowie der Gebäudeversicherung.
Bildungskosten, die Arbeitnehmern und Arbeitslosen entstehen, werden in Zeile 45 eingetragen. Dazu gehören Gebühren und Reisekosten. Das gilt auch für Sprachkurse.
Ausgaben für das Erststudium können Werbungskosten sein, entschied der Bundesfinanzhof. Der Gesetzgeber legte trotzdem fest, das Bildungskosten nur Sonderausgaben sein sollen (Mantelbogen, Zeilen 47 und 48). Die bringen aber nur Steuerersparnisse, wenn ein Einkommen zu versteuern ist. Studenten sollten ihre Kosten als Werbungskosten geltend machen, wenn das günstiger ist. Lehnt das Finanzamt ab, sollten sie Einspruch dagegen erheben. Denn es ist zu erwarten, dass in Kürze neue Verfahren anhängig sind.
Finanztest Februar 2012 (4,50 Euro) und online unter www.test.de/steuererklaerung. Hier werden auch aktuelle Urteile aufgelistet, die Steuerzahlern helfen, gibt es Tipps für privat Krankenversicherte und wie man die Ausgaben für seine Kinder und Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann.
Hier die Fälle, in denen der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben muss.
Wenn der Lohn oder die Pension nach der Steuerklasse V oder IV plus Faktor oder VI versteuert wurde.
Wenn ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen ist – ausgenommen sind Freibeträge für Behinderte, Hinterbliebene und für Kinder.
Wenn Nebeneinnahmen aus Renten, Mieten, selbstständiger Arbeit oder anderen Einkünften über 410 Euro im Jahr lagen nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben, Pauschbeträgen usw.
Wenn die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr betrugen.
Wenn es eine Abfindung gab und der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Fünftelregelung berechnet hat.
Wenn die Kapitaleinnahmen nicht versteuert wurden, die Bank noch keine Abgeltungssteuer abgezogen hat.
Wenn ein Ehepaar getrennt Veranlagung beantragt hat.
Wenn die Einkünfte aus Vermietung, selbstständiger Arbeit und Rente höher als 8004 Euro (Ehepaare 16.008 Euro) lagen – nach Abzug von Werbungskosten, Pauschbeträgen usw.
Bis zum 31. Mai 2012 muss die Erklärung beim Finanzamt sein. Wer das nicht schafft, sollte schriftlich um Fristaufschub bitten. Sonst könnte das Finanzamt Verspätungszuschläge verlangen. Ohne Antrag gibt es eine Fristverlängerung, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird.

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