Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber besteht im Allgemeinen in der gegenseitigen Zusicherung von Arbeits- beziehungsweise Geldleistungen unter bestimmten Bedingungen, die von beiden Seiten akzeptiert werden. Einfach ausgedrückt: Der Arbeitnehmer arbeitet, der Arbeitgeber bezahlt ihn dafür, und beide sind mit dieser Regelung zufrieden. Kommt eine der beiden Parteien ihren jeweils festgelegten Pflichten aufgrund fehlender Kompetenzen und der mangelnden Bereitschaft, sich diese anzueignen, nicht nach, steht einer ordentlichen Kündigung nichts im Wege.
In diesem Sinne entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten eines Arbeitgebers, der einem Angestellten ordentlich kündigte, weil dieser deutschsprachige Arbeitsanweisungen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstehen und ausführen konnte. Im Vorfeld hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Deutschkurs finanziert. Diesen absolvierte der Arbeitnehmer jedoch ohne nennenswerten Erfolg, sodass ihn seine geringen Sprachkenntnisse weiterhin an der zufriedenstellenden Ausübung seiner Tätigkeit hinderten. Da der Arbeitnehmer die Teilnahme an weiteren Sprachkursen ablehnte, entschied sich der Arbeitgeber rechtmäßig für die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers.
Eine mit fehlenden Sprachkenntnissen begründete Kündigung sei nach Ansicht des Gerichtes keineswegs diskriminierend und widerspreche daher nicht dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Ein Arbeitgeber dürfe vielmehr erwarten und verlangen, dass seine Arbeitnehmer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen.
Quelle: anwalt.de
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