Dienstag, 30. August 2011
Selbstbedienungstankstelle

SB-Tankstelle: Kaufvertrag bereits durch Auftanken


Bezahlen nicht vergessen – andernfalls stellen die ursprünglichen Tankkosten noch das geringste Übel dar!
Bezahlen nicht vergessen – andernfalls stellen die ursprünglichen Tankkosten noch das geringste Übel dar!
Foto: © iStockphoto.com/itsmex

Richtig teuer kann es werden, wenn beim Tanken das Bezahlen vergessen wird. Denn bereits durch das Auftanken eines Fahrzeugs an einer Selbstbedienungstankstelle wird ein wirksamer Kaufvertrag über den getankten Kraftstoff geschlossen. Falls zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch ein Detektivbüro eingeschaltet wird, können auch diese Kosten verlangt werden.

An einer Selbstbedienungstankstelle bezahlte der Autofahrer zwar einen Schokoriegel, allerdings nicht den ebenfalls getankten Dieselkraftstoff. Zur Ermittlung des zahlungsunwilligen Tankkunden beauftragte die Tankstelle daraufhin ein Detektivbüro. Nach erfolgter Aufklärung des Sachverhalts verklagte die Betreiberin den vergesslichen Kunden und begehrte erfolgreich von diesem unter anderem auch die Erstattung der angefallenen Detektivkosten.

Durch das Betanken des Fahrzeugs werde ein faktisch nicht mehr umkehrbarer Zustand geschaffen. Regelmäßig bestehe aber ein Interesse beider Parteien an einer vertraglichen Bindung. Denn grundsätzlich habe der Tankstellenbetreiber zu diesem Zeitpunkt seine vertragliche Pflicht zur Besitzverschaffung bereits erfüllt. Und ein ehrlicher Kunde wolle ebenfalls den getankten Kraftstoff rechtmäßig behalten dürfen. Auch seien die verauslagten Detektivkosten zu ersetzen. Denn die Einschaltung eines Detektivbüros sei zur Ermittlung des zahlungsunwilligen Kunden geeignet und zweckmäßig gewesen. Eine erforderliche mehrstündige Videoauswertung musste die Tankstellenbetreiberin nicht mit eigenem Personal schultern, vielmehr konnte sie sich hierbei professioneller Hilfe bedienen.


(BGH, Urteil v. 04.05.2011, Az.:VIII ZR 171/10)

David Johnson (JOH)

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