Stürzt ein Busfahrgast, ohne sich vorher ausreichend festen Halt verschafft zu haben, so bestehen nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Bremen nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Verkehrsbetrieb.
In dem vorliegenden Fall wollte sich eine etwas ältere Frau zu dem nächsten freien Sitzplatz im Linienbus begeben. Während des Anfahrvorgangs stürzte die Dame jedoch und zog sich unter anderem eine schmerzhafte Fraktur des Knöchels zu, die in der Folgezeit zu ärztlichen Behandlungskosten von mehreren Tausend Euro führte. Die Krankenkasse der älteren Frau versuchte daraufhin, die bereits verauslagten Kosten für die Behandlung gerichtlich von dem Verkehrsbetrieb einzuklagen.
Das für die Berufung zuständige OLG Bremen entschied, dass keinerlei Schadensersatzansprüche gegen den Verkehrsbetrieb bestehen. Insbesondere eine Pflichtverletzung oder eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten lägen gerade nicht vor. Vielmehr dürfe sich der Busfahrer grundsätzlich darauf verlassen, dass sich alle Fahrgäste selbst um einen festen Halt im Fahrzeug kümmern. Das gelte nicht nur für die Fahrt als solche, sondern insbesondere auch für einen normalen Anfahrvorgang. Etwas anderes komme lediglich in Betracht, wenn für das Fahrpersonal eine – über das tatsächliche Lebensalter hinausgehende – besondere Hilfsbedürftigkeit des jeweiligen Fahrgastes erkennbar sei.
(OLG Bremen, Urteil v. 09.05.2011, Az.: 3 U 19/10) (JOH)

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