Inhaftierte Strafgefangene müssen nicht nur auf ihre persönliche Freiheit verzichten. Neben zahlreichen anderen Entbehrungen sind während des Gefängnisaufenthaltes auch private Mobiltelefone absolut tabu. Allerdings haben Häftlinge unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zugang zu den Faxgeräten innerhalb der Justizvollzugsanstalten.
Im vorliegenden Fall erbat ein inhaftierter Strafgefangener die Nutzung des gefängniseigenen Faxgerätes. Mittels eines Fax beabsichtigte der Häftling, am letzten Tag vor Fristablauf noch rechtzeitig einen Antrag auf Überprüfung des Vollzugsplans an das zuständige Gericht zu übersenden. Allerdings weigerte sich die Anstaltsleitung überaus vehement, diesem Wunsch nachzukommen. Diese ablehnende Haltung wurde damit begründet, dass dem Inhaftierten anfangs ein Zeitraum von zwei Wochen für eine fristgerechte Einlegung des Antrags zur Verfügung stand. Insofern hätte auch problemlos der postalische Weg fristwahrend beschritten werden können. Gegen die ablehnende Entscheidung wehrte sich der inhaftierte Strafgefangene jedoch erfolgreich.
Zwar hätten inhaftierte Straftäter keinen Anspruch darauf, das im Gefängnis vorhandene Faxgerät uneingeschränkt nutzen zu dürfen. Dennoch dürfe über den Zugang zu derartigen Geräten lediglich anhand objektiver Kriterien entschieden werden. Allein der nahezu vollständige Ablauf der Frist vermöge jedoch eine ablehnende Entscheidung der Anstaltsleitung nicht zu rechtfertigen. Die zur Einlegung eines solchen Antrags bestehende Frist könne regelmäßig voll ausgeschöpft werden. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass gesetzlich vorgesehene Fristen mit einer derartigen Ablehnung in unzulässiger Weise zulasten des antragsstellenden Strafgefangenen beschnitten werden.
(OLG Celle, Beschluss v. 23.08.2011, Az.: 1 Ws 325/11)
David Johnson (JOH)

US-Bürger klagen oft und erfolgreich auf Schadensersatz in Millionenhöhe. Hier erzählen wir die absurdesten Fälle. Mehr...
Berlins Datenschutzbeauftragter Alexander Dix beobachtet den Umgang von Facebook mit seinen Nutzerdaten mit Argwohn. Mehr...
Das Ausrutschen eines Mitarbeiters in der Werkskantine auf Salatsoße gilt nicht als Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht Heilbronn am Montag entschieden. Mehr...
