So mancher Arbeitsunfall kann zwar tragischerweise tödlich enden. Die Ermordung auf der Rückfahrt nach einem Termin beim Steuerberater ist jedoch nicht zwingend auch ein Arbeitsunfall. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht insoweit nicht.
Diese bittere Erkenntnis machte eine sowieso bereits von familiären Schicksalschlägen getroffene Frau. Die Ehefrau war Betreiberin mehrerer Pizzerien. In einem Restaurant wurde unter anderem auch der Ehemann als Bürokraft beschäftigt. Seine Aufgaben umfassten hierbei beispielsweise die persönliche Abgabe der betrieblichen Buchhaltungsunterlagen beim Steuerberatungsbüro. Auf der Rückfahrt eines solchen Termins kam es jedoch zu einem grausamen Verbrechen. In einem abgeschiedenen Industriegebiet ermordete der ihn begleitende volljährige Sprössling den vollends überraschten Vater. Infolge dieses Geschehens beanspruchte die Ehefrau letztlich vergebens aus der gesetzlichen Unfallversicherung die Gewährung einer Witwenrente.
Ein Entfallen des Unfallversicherungsschutzes komme zwar nicht allein aufgrund der Tatsache in Betracht, dass der Mann Opfer eines brutalen Überfalls wurde. Ob ein solcher Überfall rechtlich als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei, beurteile sich allerdings maßgeblich nach den Beweggründen des Täters. Vorliegend sei das Motiv des später verurteilten Mörders überwiegend in erbittertem Hass gegenüber dem Vater sowie destruktiv-archaisch wirkenden Handlungsfantasien zu finden gewesen. Diese Gründe seien jedoch allein der persönlichen Sphäre beider beteiligten Personen zuzuordnen. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit liege demnach nicht vor.
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.11.2011, Az.: L 2 U 5633/10)
David Johnson (JOH)

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