Mittwoch, 2. November 2011
Fehlverhalten eines Lehrers

Nacktschlaf eines Lehrers mit elfjährigem Jungen


Der Umgang mit Kindern – dem wichtigsten Gut einer Gesellschaft – stellt besonders hohe Anforderungen!
Der Umgang mit Kindern – dem wichtigsten Gut einer Gesellschaft – stellt besonders hohe Anforderungen!
Foto: © iStockphoto.com/bonniej

Auch aus einem außerdienstlichen Fehlverhalten eines Lehrers können sich dienstliche Gründe ergeben, die eine Versetzung rechtfertigen. Ein derartiges Fehlverhalten kann sich etwa aus einer intensiven Freundschaft mit einem elfjährigen Jungen nebst einem Nacktschlaf zwischen Lehrer und Kind ergeben.

Vorliegend unterhielt ein Pädagoge eine intensive Freundschaft mit einem elfjährigen Jungen. Im Rahmen dieser „Beziehung“ übernachteten beide mehrfach in einem gemeinsamen Bett, wobei der Lehrer selbst völlig nackt und das Kind lediglich mit einer Unterhose bekleidet war. Darüber hinaus küsste die Lehrkraft den Knaben in der Öffentlichkeit auf den Mund. Nachdem die zuständige Behörde hiervon Kenntnis erlangt hatte, wurde mittels einer Verfügung die Versetzung des Lehrers angestrebt. Eine im Rahmen dessen eingelegte Beschwerde des Pädagogen wurde letztlich zurückgewiesen.

Eine der wesentlichen Aufgaben einer Lehrkraft sei neben der Pflicht zum Unterricht auch – unter Beachtung des Erziehungsrechts der Eltern – die Erziehung minderjähriger Schüler. Hierfür bedarf es jedoch des uneingeschränkten Vertrauens der Eltern. Insbesondere müsse darauf vertraut werden können, dass ein Lehrer gerade Kinder und Jugendliche nicht in verfängliche Situationen bringe. Es mache auch keinen Unterschied, dass der elfjährige Junge weder von dem Pädagogen unterrichtet wurde noch Schüler in derselben Schule war. Denn auch außerdienstliches Verhalten von hinreichendem Gewicht vermag das erforderliche Vertrauen gravierend nachteilig zu beeinflussen. Ein Nacktschlaf mit einem elfjährigen Jungen sei als ein derartiges Verhalten zu qualifizieren. Insbesondere nähre dies den begründeten Verdacht, dass sowohl die psychische und körperliche Integrität als auch die Intimsphäre von Kindern grundsätzlich nicht ausreichend beachtet werde.

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.09.2011, Az.: 6 B 950/11)

David Johnson (JOH)

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