Auch ohne Personalausweis ist eine Arbeitslosmeldung möglich. Zwar kann die Vorlage eines entsprechenden Dokuments zur Personenidentifikation erforderlich sein. Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg ist es aber keine Voraussetzung für eine wirksame Arbeitslosmeldung.
Bei der zuständigen Agentur für Arbeit hatte sich ein junger Mann telefonisch arbeitssuchend gemeldet und einen Beratungstermin vereinbart. Zum Termin brachte der Mann zwar die ihm im Vorfeld übersandten Formulare ausgefüllt mit, gleichwohl hatte er seinen Personalausweis zu Hause vergessen. Daraufhin lehnte die Behörde den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels persönlicher Arbeitslosmeldung ab. Hiergegen klagte der Mann allerdings erfolgreich vor dem Sozialgericht. Auch das für die mittlerweile eingelegte Berufung zuständige LSG Baden-Württemberg entschied, dass dem Mann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehe.
Grundsätzlich müsse sich zwar jeder Arbeitslose persönlich bei der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Eine derartige Arbeitslosmeldung setze aber lediglich voraus, dass der Arbeitslose selbst vorspreche und die Tatsache seiner Arbeitslosigkeit mitteile. Ausreichend sei demnach eine persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen und dass die eingetretene Arbeitslosigkeit entsprechend zum Ausdruck gebracht werde. Nicht erforderlich sei es, dass sich der Arbeitslose durch ein amtliches Dokument ausweise. Denn die Vorlage eines amtlichen Dokuments ermögliche lediglich die Feststellung, dass die vorsprechende Person auch der Arbeitslose sei.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.07.2011, Az.: L 3 AL 236/11)
David Johnson (JOH)

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