Um einen Widerruf der ärztlichen Zulassung, der sogenannten Approbation, zu vermeiden, sollten Ärzte neben der medizinischen Behandlung ihrer Patienten auch ein besonderes Augenmerk auf die ordnungsgemäße Abrechnung ihrer ärztlichen Leistungen legen.
Diese bittere Erkenntnis machte ein niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin. In insgesamt 364 Fällen rechnete der Mediziner ärztliche Leistungen ab, obwohl er wusste, dass die Leistungen entweder gar nicht oder nicht in der bezeichneten Art erbracht worden waren. Aufgrund dessen wurde der Mediziner mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen versuchten Betrugs in mehreren Hundert Fällen verurteilt. Darüber hinaus widerrief die zuständige Verwaltungsbehörde auch die Approbation des verurteilten Allgemeinmediziners als Arzt.
Ein entsprechender Widerruf ist etwa möglich, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes ergibt. Letztere sei etwa dann zu bejahen, wenn ein Arzt aufgrund schwerwiegenden Fehlverhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitze, dass für die Ausübung seines Berufes zwingend nötig sei. Zudem könne sich eine derartige Unwürdigkeit auch aufgrund von Straftaten ergeben. Vorliegend seien insbesondere die über mehrere Jahre begangenen, massiven Abrechnungsbetrügereien geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand zu erschüttern sowie dessen Ansehen nachhaltig zu gefährden.
(BayVGH, Urteil v. 10.11.2011, Az.: 21 B 10.1543)
David Johnson (JOH)

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