Er nannte seine Kollegen auf Facebook „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ - und riskierte damit die fristlose Kündigung. Fälle wie diesen gibt es immer häufiger, denn das Internet vergisst nichts.
Ob Facebook, twitter oder xing: Soziale Netzwerke sind längst auch beruflich im Einsatz. Man pflegt dort Kontakte, informiert sich über Events oder betreibt Self-Marketing. Doch was Kritik am Arbeitgeber betrifft, sind Beschäftigten im Netz klare Grenzen gesetzt. Selbst ein unbedacht angeklickter „Like-Button“ kann nämlich schnell zum Verhängnis werden.
Strafbar auch im Netz
Lästern war nie so leicht: Ein herabsetzender Kommentar über den Chef oder Arbeitskollegen ist fix bei Facebook oder twitter gepostet. Doch selbst wenn freie Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, müssen sich Arbeitnehmer mit gewissen Statements im Netz zurückhalten. „Im Arbeitsverhältnis gelten etwas andere Grenzen, Beschäftigte sind zu Rücksichtnahme und Loyalität verpflichtet“, erklärt Stephan Dirks, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Medienrechtskanzlei Dirks & Diercks.
Wer seine Kollegen bei Facebook als „Klugscheißer“ oder „Speckrollen“ beleidigt wie in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Duisburg, verletze diese Pflichten - und riskiere nicht nur eine fristlose Kündigung. „Ist die Äußerung ehrverletzend, kann man sich strafbar machen“, sagt Dirks. Denn auch im Internet werden Beleidigungen, Schmähkritik, üble Nachrede und Verleumdungen strafrechtlich verfolgt. Die betroffene Person kann Anzeige erstatten. Und dann wird es womöglich teuer.
Sie sind Opfer einer Beleidigung, Verleumdung oder Schmähkritik im Netz geworden? Machen Sie einen Screenshot von der betreffenden Äußerung oder dem Foto. Bitten Sie einen Bekannten, als Zeuge via Unterschrift die Echtheit des Ausdrucks zu belegen. Denn mit Programmen wie Photoshop können solche Beweise mittlerweile schnell gefälscht werden.
Als Folgen drohen Ermittlungsverfahren, Unterlassungs- sowie Schadenersatzansprüche und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. „Besonders schwer wiegt auch, dass ein Eintrag in sozialen Netzwerken öffentlich ist“, so Dirks. Viele Menschen können eine Beleidigung online lesen und weiter verbreiten - und in der Regel sind die Inhalte nur schwer zu löschen.
Vorsicht mit dem Like-Button
Anonymität schützt dabei vor Strafe nicht. „Anhand der IP-Adresse lassen sich die Urheber von Kommentaren ermitteln, und die Betreiber der Portale müssen die Daten an die Staatsanwaltschaft herausgeben“, warnt Dirks. Unlängst wurden aus diesem Grund die Redaktionsräume der Augsburger Allgemeinen durchsucht: Ein städtischer Ordnungsreferent fühlt sich von einem Nutzer im Online-Forum der Zeitung beleidigt. Er verlangte erfolglos den Klarnamen des Users - also rückte die Polizei aus und beschlagnahmte Daten.
Auch Privatsphäre-Einstellungen sind nicht das Nonplusultra, Beleidigung bleibt Beleidigung. Immerhin: Ist eine ehrverletzende Aussage nur einem kleinen Personenkreis zugänglich, kann sich das im Gerichtsverfahren strafmildernd auswirken. So durfte ein Beschäftigter auf seinem privaten Profil den Ex-Arbeitgeber als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ bezeichnen. Die Bochumer Arbeitsrichter werteten die Aussagen als „vertrauliches Gespräch“, weil nur Freunde sie lesen konnten.
Hingegen wird der beliebte „Like-Button“ bei Facebook oft unterschätzt: „Wer ihn drückt, macht sich die betreffende Aussage zu Eigen“, weiß Rechtsanwalt Dirks. Es spiele somit keine Rolle, dass ein Kommentar bzw. ein Foto von einem anderen User gepostet wurde.
Unschuld muss bewiesen werden
Wer unbedacht den Chef kritisiert hat oder sich zu Unrecht beschuldigt fühlt, muss schnell handeln. Im Personalgespräch gibt es eventuell die Möglichkeit, falsche Verdächtigungen auszuräumen - wenn möglich sollte man einen Zeugen mitbringen.
Neben der arbeitsrechtlichen Abmahnung sind auch zivilrechtliche Folgen bis hin zur einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage möglich. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab. „Betroffene Arbeitnehmer sollten in jedem Fall rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt Dirks. Gibt es eine fristlose Kündigung, muss man innerhalb von drei Wochen darauf reagieren.
E-Mails sind Briefe
Jede E-Mail sollte wie ein offizielles Schreiben auf Papier behandelt werden. Sprich: Mails nicht einfach so hinrotzen und abschicken, sondern vor dem Senden noch einmal gründlich auf Rechtschreibfehler kontrollieren.

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