Süßer die Kassen nie klingeln.
Für dieses Jahr prognostiziert der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels Umsätze im Weihnachtsgeschäft von 78 Milliarden Euro, die Kneipiers freuen sich auf gut besuchte Weihnachtsfeiern, die Reisebranche über alle, die dem Mistwetter entfliehen wollen.
Aber oft genug heißt es nach dem Fest: „Da haben wir jetzt die Bescherung.“ Umtauschen, stornieren, lamentieren - was ist eigentlich erlaubt? Wir entlarven die größten Rechts-Irrtümer rund um die Adventszeit.
Händler müssen auch große Scheine annehmen.
Falsch. Dafür gibt es keine Vorschrift. Die meisten Kassierer lehnen 200- und 500-Euro-Scheine ab. Ebenso wenig müssen sie pro Zahlungsvorgang mehr als 50 einzelne Münzen akzeptieren.
Öffnen der Packung verpflichtet zum Kauf.
Falsch. Sie müssen allerdings den entstandenen Schaden ersetzen. Bei einem Radio also den Schaden am Karton. Ausnahme: Lebensmittel. Bei einer Packung Käse zum Beispiel muss natürlich auch der Inhalt ersetzt werden, weil der sich ohne Verpackung nicht mehr verkaufen lässt.
Ein grässliches Geschenk kann ich umtauschen.
Falsch. Gekauft ist gekauft. Ein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Es sei denn, man hat sich, zum Beispiel auf einem Kassenzettel, das Umtauschrecht schriftlich geben lassen. Unternehmen sind jedoch meist kulant, können aber selbst bestimmen, ob sie den Kaufpreis zurückerstatten oder einen Gutschein ausstellen.
Öffne ich ein Gerät, erlischt die Garantie.
Falsch. Der Gewährleistungsanspruch an den Händler existiert weiter. In den ersten sechs Monaten muss er nachweisen, dass die Ware durch das Aufschrauben beschädigt wurde. Man kann das Mängelprodukt übrigens auch ohne Originalverpackung abgeben.
Reduzierte Ware darf man nicht umtauschen.
Falsch, zumindest wenn die Ware mangelhaft ist. Dann kann der Kunde sie immer reklamieren - auch wenn es sich um ein Sonderangebot handelt.
Ohne Kassenbon kann ich nicht reklamieren.
Falsch. Als Beweis für den Kauf reicht die Zeugenaussage eines Dritten. Und wenn man per Karte bezahlt hat, genügt der Kontoauszug.
Geschenkt ist geschenkt.
Nicht in jedem Fall. Wenn der Schenker zum Beispiel verarmt oder er Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, darf er das Geschenk widerrufen und zurückfordern. Auch bei grobem Undank dürfen Eltern das Präsent zurückfordern.
Geschenkgutscheine gelten nur für ein Jahr.
Falsch. Gutscheine gelten grundsätzlich drei Jahre lang. Setzt der Händler Fristen, die weit davon abweichen, ist das ungültig.
Unbestellte Ware darf ich behalten.
Richtig. Wenn Sie ein Paket, das sie nicht bestellt haben, annehmen, öffnen und den Gegenstand benutzen, gehen Sie keinen Vertrag mit dem Absender ein.
Nachbarn müssen tierische Geschenke akzeptieren.
Von wegen. Erstens muss die Hausordnung beachtet werden, zweitens haben die Spruchkammern für den tierischen Lärmpegel feste Zeiten vorgegeben. Dauerjaulen müssen Nachbarn nur zehn Minuten akzeptieren. Überlegen Sie es sich also gut mit tierischen Geschenken.
Kassierer dürfen Taschen kontrollieren.
Falsch. Nur wenn ein konkreter Verdacht auf Diebstahl besteht, müssen Verbraucher einer Durchsuchung zustimmen.
Ausgehen
Ich muss das erste Taxi in der Schlange nehmen.
Falsch. Taxikunden haben die freie Wahl, in welches Gefährt sie steigen. der Taxifahrer hingegen darf Sie normalerweise nicht ablehnen - er hat eine gesetzlich vorgeschriebene Beförderungspflicht. Das gilt übrigens auch für die Mitnahme von Hunden.
Lange Wartezeiten aufs Essen muss man hinnehmen.
Höchstens in Gourmettempeln, urteilten Richter. Bei einer mehr als 30-minütigen Wartezeit ohne Vorwarnung darf der Kunde den Preis zum Beispiel um 30 Prozent kürzen.
Der Letzte zahlt die Zeche.
Falsch. Jeder muss nur das zahlen, was er tatsächlich verzehrt hat. Ist noch ein Betrag offen, hat der Lokalbesitzer Pech. Er ist verpflichtet, anhand separater Rechnungen nachzuweisen, wer wie viel konsumiert hat.
Tischreservierungen sind unverbindlich.
Falsch. Wer einfach nicht kommt, macht sich schadensersatzpflichtig. Allerdings muss der Wirt erst mal den entstandenen Schaden nachweisen.
Für Garderobe wird nicht gehaftet.
Heikel. Wenn der Gast die freie Wahl hat, ob er die Jacke über den Stuhl hängt oder an der Garderobe abgibt, stimmt das. Aus der Verantwortung ist der Wirt aber nur dann, wenn der Gast die Garderobe von einem Platz aus einsehen kann.
Zu viel erhaltenes Wechselgeld einzustecken, ist strafbar.
Falsch. Sie unterliegen der Kassiererin keiner Auskunftspflicht. Anders liegt der Fall, wenn die Kassiererin Ihren Irrtum bemerkt und das Geld einfordert. Wer dann lügt, begeht eine Täuschung.
Jugendliche dürfen auf dem Weihnachtsmarkt im Beisein der Eltern rauchen.
Falsch. Bis 18 Jahren ist es ihnen nicht gestattet, in der Öffentlichkeit zu rauchen. Egal, ob die Eltern danebenstehen oder es ihnen gestatten.
Wenn mir das Essen nicht schmeckt, muss der Wirt es zurücknehmen.
Falsch. Da ist man auf die Kulanz des Wirtes angewiesen.
Gaststätten dürfen für die WC-Benutzung Geld verlangen.
Falsch. Die Gabe für die Klofrau ist freiwillig.
Wenn ich die Silvesterparty ankündige, darf ich laute Musik machen.
Falsch. Die Ankündigung berechtigt keineswegs zur Lärmbelästigung der Nachbarn. Und ab 22 Uhr ist nun mal Ruhezeit angesagt.
Nach der Weihnachtsfeier besser aufs Rad.
Aber nur, wenn Sie kaum mit angestoßen haben. Ab 1,6 Promille gelten auch Pedalritter als absolut fahruntüchtig und sind ihren Lappen los.
Ist die zweite Klasse besetzt, darf ich in die erste.
Falsch. Sogar, wenn die Züge Heiligabend total überfüllt sind, gelten die Fahrkarten der zweiten Klasse nur dort. Bei Überfüllung müssen Sie sich in den Gang stellen oder ins Zugrestaurant setzen.
Büro
Muss der Chef meine Nebentätigkeit auf dem Weihnachtsmarkt genehmigen?
Nein. Das Grundgesetz garantiert die Berufsfreiheit. Der Arbeitgeber darf allerdings solche Jobs verbieten, die seinen betrieblichen Interessen widersprechen.
Das Packpapier war doch über...
Aber nicht für Sie. Selbst der Diebstahl von geringsten Werten aus dem Büro kann zur sofortigen Kündigung führen, wie viele Fallbeispiele nachdrücklich belegen.

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